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5A_412/2012 KI-generiert

Appellant v. Appellee: Stay of Execution Challenge and Pro Bono Aid Denial

Geschäftsnummer 5A_412/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a definitive legal opening related to a payment claim of over 95,000 Swiss francs, which was upheld by a lower court. The appellant contested this decision, arguing against the legal basis for the ruling and claiming inadequate representation regarding his appeal for legal aid. The court found that the appellant failed to provide sufficient legal grounds to challenge the previous decisions and found no errors in the rulings made by the lower court. Consequently, the appeal was not admitted, and the request for legal aid was denied, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant v. Appellee: Stay of Execution Challenge and Pro Bono Aid Denial: The appellant contested this decision, arguing against the legal basis for the ruling and claiming inadequate representation regarding his appeal for legal aid. The court found that the appellant failed to provide sufficient legal grounds to challenge the previous decisions and found no errors in the rulings made by the lower court. Consequently, the appeal was not admitted, and the request for legal aid was denied, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Konkursaufschub Rechtsvorschlag Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe verfassungsrechtliche Rüge Demonstrationsrecht Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for in forma pauperis (unentgeltliche Rechtspflege) in the federal proceedings was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_412/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 95'362.-- (nebst verfallenen und laufenden Zinsen) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden, eine unrichtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung sei sodann nicht ersichtlich, zu Recht habe die erste Instanz die zwischen den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung sowie das Urteil des Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 11. März 2009 als definitive Rechtsöffnungstitel qualifiziert, der Beschwerdeführer habe weder im erstinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren ausdrücklich Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, soweit er sinngemäss Stundung geltend mache, fehle es - wie er selbst einräume - an einer entsprechenden Urkunde, die Rechtsöffnung sei daher zu Recht erteilt worden, infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Zahlungsbefehl als "ungerechtfertigt" zu bezeichnen, pauschal und ohne Belege "pünktliche" und "genaue" Zahlung zu behaupten und (ohne jede Bezugnahme auf prozessrechtliche Vorschriften) die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeentscheid zu beanstanden,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann