Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_411/2019 KI-generiert

Mother's Appeal for Expanded Contact Rights Denied Due to Mental Illness and Child Welfare Concerns

Geschäftsnummer 5A_411/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the non-married, separated parents of a child born in 2008 are involved in a legal dispute over the regulation of visitation rights. The mother, suffering from paranoid schizophrenia, had been stripped of her right to determine the child's residence by a guardianship authority in 2012, leading to the child's placement in various locations before settling with the paternal grandparents in 2015. In 2017, the child protection authority modified the visitation arrangements to ensure regular personal contact. However, the mother's request for expanded visitation was denied in 2018, and in 2019, plans were made for the child to gradually move to the father’s residence, a decision that the mother contested unsuccessfully in the cantonal court. She subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking more frequent contact with her child and contesting the child’s relocation.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal for Expanded Contact Rights Denied Due to Mental Illness and Child Welfare Concerns: The mother, suffering from paranoid schizophrenia, had been stripped of her right to determine the child's residence by a guardianship authority in 2012, leading to the child's placement in various locations before settling with the paternal grandparents in 2015. In 2017, the child protection authority modified the visitation arrangements to ensure regular personal contact. However, the mother's request for expanded visitation was denied in 2018, and in 2019, plans were made for the child to gradually move to the father’s residence, a decision that the mother contested unsuccessfully in the cantonal court. She subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking more frequent contact with her child and contesting the child’s relocation.

Schlagwörter

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Neuregelung des persönlichen Verkehrs persönlicher Verkehr Kindeswohlgefährdung psychische Erkrankung Sistierung des Besuchsrechts elterlicher Konflikt Erwachsenenschutzbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_411/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,

C.________.

Gegenstand

Neuregelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. April 2019 (KES 19 132).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2008).

Mit Entscheid der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde U.________ vom 15. November 2012 war der Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und C.________ in der Folge an verschiedenen Orten platziert worden; seit August 2015 lebt er bei seinen Grosseltern väterlicherseits im Kanton St. Gallen.

Zur Sicherstellung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs passte die KESB Bern mit Entscheid vom 22. März 2017 die betreffende Besuchsrechtsregelung an. Ein Gesuch der Mutter um Ausdehnung des persönlichen Verkehrs wies die KESB im September 2018 ab.

Nachdem die Beiständin mitgeteilt hatte, dass der Vater den Sohn zu sich nehmen wolle, unterrichtete die KESB die Mutter im November 2018 hierüber. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies die KESB die Anträge der Mutter auf Ausdehnung des persönlichen Verkehrs ab und erteilte den Grosseltern und dem Vater die Weisung, in Zusammenarbeit mit der Beiständin dafür zu sorgen, dass C.________ bis spätestens Ende Juli 2019 schrittweise zum Vater nach V.________ ziehe.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 16. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als obergerichtlich beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft das sinngemässe Begehren um Schadenersatz ("Entgeltung") für "Verstümmelung" und für "verlorene Arbeitszeit und -möglichkeit". Gleiches gilt für das Anliegen um "Strafverfolgung StGB"; abgesehen davon ist das Bundesgericht nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Nach den Feststellungen des Obergerichts sieht die Regelung des persönlichen Verkehrs einen begleiteten Besuch pro Monat vor, dessen Durchführung aber aufgrund der psychischen Erkrankung und Kooperationsunfähigkeit der Mutter nicht möglich ist; faktisch sieht sie ihren Sohn rund dreimal jährlich anlässlich von Familienfesten bei der Schwester. Davon ausgehend schützte das Obergericht unter Berufung auf das Kindeswohls den eine Ausdehnung des Besuchsrechts abweisenden Entscheid der KESB. Auf die betreffenden Erwägungen nimmt die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug. Sie wünscht sich, ihr Kind häufiger zu sehen, ohne auf die vom Obergericht angeführten Gründe einzugehen, wieso dies nicht tunlich erscheint.

Soweit die Beschwerdeführerin von "ganze Familienclan" spricht und festhält, sie bange um die Sicherheit von sich und von ihrem Sohn, dürfte sinngemäss dessen Umplatzierung zum Vater angesprochen sein; auch diesbezüglich erfolgt aber nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Im Übrigen spricht die Beschwerdeführerin losgelöst von konkreter Thematik stichwortartig von "Demokratie", von "Peinigern" und von "schrecklichen Gräueltaten" wie "tagtäglichen Schändungen". Damit sind keine Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid darzutun.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bern, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli