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5A_411/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance.

Geschäftsnummer 5A_411/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant, a company, filed a complaint against the decision of a cantonal debt enforcement and bankruptcy supervisory authority regarding property increase. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which required the appellant to pay a court fee of 5,000 francs within a specified period. However, the appellant failed to submit the payment or provide proof of timely payment within the given timeframe. As a result, the tribunal decided not to consider the appeal and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which required the appellant to pay a court fee of 5,000 francs within a specified period. However, the appellant failed to submit the payment or provide proof of timely payment within the given timeframe. As a result, the tribunal decided not to consider the appeal and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Immobilienvermögen Beschwerdelegitimation Zuschlag bei der Versteigerung Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter the appeal was made based on the simplified procedure for failure to comply with procedural orders.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid after being ordered.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_411/2016

Urteil vom 20. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Konkursamt

Beschwerdegegner,

B.________ SA,

Beigeladene.

Gegenstand

Grundstücksteigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. Juni 2016 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 31. Mai 2016 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (am 24. Juni 2016 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beigeladenen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann