Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_411/2012 KI-generiert

Appeal Against Decision on Compulsory Treatment and Isolation Upheld

Geschäftsnummer 5A_411/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to the isolation and forced medication of an individual under a civil detention order for protective purposes. The individual's appeal was against a prior decision made by the Court of Appeals of the Canton of Bern, which upheld the measures taken by psychiatric services based on a professional assessment that deemed the actions necessary due to the individual being in a state of acute danger to themselves and others. The complaint raised issues about the legality and justification of the measures, but was ultimately deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to insufficient reasoning and the irrelevant nature of the claims made regarding damages and release from the facility.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Against Decision on Compulsory Treatment and Isolation Upheld: The individual's appeal was against a prior decision made by the Court of Appeals of the Canton of Bern, which upheld the measures taken by psychiatric services based on a professional assessment that deemed the actions necessary due to the individual being in a state of acute danger to themselves and others. The complaint raised issues about the legality and justification of the measures, but was ultimately deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to insufficient reasoning and the irrelevant nature of the claims made regarding damages and release from the facility.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung Recht auf Leben Demonstrationsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Gründe Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The Tribunal references this procedural rule regarding the requirement to state and substantiate constitutional complaints in the appeal application.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Determines that the simplified procedure applies as the appeal was not entered upon based on this provision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal application due to inadmissibility and lack of sufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal references this procedural rule regarding the requirement for the appeal application to contain a substantiation of how the challenged decision violates the law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_411/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,

Gegenstand

Isolation, Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die über ihn (im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB ) angeordnete Isolation und Zwangsmedikation in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht (nach Durchführung einer Rekursverhandlung und gestützt auf ärztliche Berichte) erwog, die am 14./15. Mai 2012 ärztlich angeordnete, vom bernischen Gesundheitsgesetz vorgesehene Isolierung und Medikation des Beschwerdeführers sei gesetz- und verhältnismässig gewesen, dieser habe sich in einem ... befunden, an einem ausgeprägten ... gelitten und eine akute Gefahr für Leib und Leben Dritter dargestellt, weshalb sowohl die isolierte Behandlung wie auch die Medikation (zum Zweck der dringend benötigten Reizabschirmung) unerlässlich gewesen seien, im Übrigen nehme der Beschwerdeführer die Medikamente inzwischen offenbar freiwillig ein, weshalb ohnehin keine Zwangsmedikation mehr vorliege,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer 10 Millionen Franken Schadenersatz fordert und ein (an die Klinikärzte gerichtetes) Gesuch um Entlassung aus der Klinik stellt, weil weder Schadenersatzansprüche noch der fürsorgerische Freiheitsentzug als solcher Gegenstand des obergerichtlichen, auf die Frage der medizinischen Behandlung beschränkten Entscheids vom 24. Mai 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai 2012 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann