Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_411/2010 KI-generiert

Appeal Against Provisional Measures Modification Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Challenge

Geschäftsnummer 5A_411/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding provisional measures related to family law, specifically concerning a decision about spousal support. A lower court had ruled that the complainant was obliged to pay a reduced percentage of the thirteenth month's salary and to make spousal support contributions starting from a specific date. The complainant challenged this ruling in a higher court, but the appeal was only partially successful. Ultimately, the higher court dismissed most of the complainant's arguments, which led to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal for review. The tribunal determined that the appeal lacked adequate justification and did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a decision not to engage with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 137 ZGB, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Provisional Measures Modification Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Challenge: A lower court had ruled that the complainant was obliged to pay a reduced percentage of the thirteenth month's salary and to make spousal support contributions starting from a specific date. The complainant challenged this ruling in a higher court, but the appeal was only partially successful. Ultimately, the higher court dismissed most of the complainant's arguments, which led to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal for review. The tribunal determined that the appeal lacked adequate justification and did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to a decision not to engage with the complaint.

Schlagwörter

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Abänderung vorsorglicher Massnahmen verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Abänderung der Unterhaltsbeiträge Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed for failure to meet formal pleading requirements regarding substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_411/2010

Urteil vom 18. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise (Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Überweisung von einem Zehntel statt 40% des 13. Monatslohns an die Beschwerdegegnerin) gutgeheissen, im Übrigen jedoch die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (Abänderung) des Gerichtspräsidiums A.________ (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Frauenunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'923.15 ab 1. Januar 2010) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner mit einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (worunter sowohl Eheschutz- wie auch Massnahmeentscheide nach Art. 137 ZGB fallen) richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 98 BGG geltend macht,

dass er erst recht nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau verfassungsmässige Rechte verletzen soll,

dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dartut, dass Art. 137 ZGB und der Grundsatz der res iudicata willkürlich angewendet worden wären,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann