Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_410/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_410/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision made by the supervisory authority for enforcement and bankruptcy matters in Bern regarding a debt collection procedure. The individual submitted a complaint against a previous ruling that dismissed their appeal due to insufficient grounds and failure to specify a valid complaint object. The court noted that the individual did not adequately address the earlier decision's considerations in their appeal to the Federal Court. Consequently, the appeal was deemed insufficiently justified, leading to the court's decision not to admit it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements in Debt Collection Proceedings: The individual submitted a complaint against a previous ruling that dismissed their appeal due to insufficient grounds and failure to specify a valid complaint object. The court noted that the individual did not adequately address the earlier decision's considerations in their appeal to the Federal Court. Consequently, the appeal was deemed insufficiently justified, leading to the court's decision not to admit it.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Inkasso sachliche Unzuständigkeit Prozessvoraussetzung konnexe Verfahren Aufsichtsbeschwerde ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently substantiated (unzulässige Beschwerde).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_410/2014

Urteil vom 20. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West .

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs-

und Konkurssachen, vom 1. Mai 2014.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid vom 1. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, an. Sie ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

2.2. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, da eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2014 den an eine Beschwerde gestellten Minimalanforderungen nicht genügt habe, sei sie mit Schreiben vom 22. April 2014 aufgefordert worden, sie bis zum 28. April 2014 zu verbessern. Mit "27. Jan. 14" datiertem Schreiben (Posteingabe: 29. April 2014) habe sich die Beschwerdeführerin erneut an die Aufsichtsbehörde gewandt und habe, soweit erkenntlich, "Klage gegen den Rechtsvorschlag" erhoben. Weiter wolle sie Klage gegen die vielen Einbrüche erheben, die in "ihrer Wohnung" gemacht worden seien. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde könnten nur Verfügungen oder Unterlassungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes angefochten werden ( Art. 17 SchKG ). Parteieingaben hätten einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, gegen welche Verfügung oder Unterlassung eines Betreibungs- oder Konkursamtes sie Beschwerde erhebe, und was sie anders entschieden haben möchte. Im Schreiben vom 27. Januar (richtig April) 2014 habe die Beschwerdeführerin kein zulässiges Beschwerdeobjekt benannt und es trotz Aufforderung auch nicht unterzeichnet. Zwar seien zwei Betreibungsverfahren hängig (Betreibungen-Nrn. xxx und yyy), doch sei in beiden Verfahren Rechtsvorschlag erhoben worden. Die entsprechenden Betreibungsverfahren seien demnach eingestellt und könnten erst nach einer Beseitigung des Rechtsvorschlages fortgesetzt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27. Januar (richtig April) 2014 "Klage gegen die vielen Einbrüche in ihrer Wohnung" erhebe, sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Auf die Eingaben vom 15. April und 27. Januar (richtig April) 2014 sei mangels Anfechtungsobjektes resp. Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts ein und zeigt folglich auch nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde Bundesrecht verletzt hat.

2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden