Dismissal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal concerning a payment order issued by a debt collection office, initially reviewed by a higher court. The appellant was directed to pay a court fee to proceed with the appeal but failed to do so within the given deadline. Despite being warned that noncompliance would result in dismissal of the appeal, the appellant did not pay the required amount, which led the court to decide not to proceed with the appeal. Consequently, it was determined that no court costs would be charged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The appellant was directed to pay a court fee to proceed with the appeal but failed to do so within the given deadline. Despite being warned that noncompliance would result in dismissal of the appeal, the appellant did not pay the required amount, which led the court to decide not to proceed with the appeal. Consequently, it was determined that no court costs would be charged.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.
This provision was cited in the reasoning as the basis for the order not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_410/2009
Urteil vom 21. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 9. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 18. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (mit Ausnahme eines Betrags von 20 Franken) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet seiner weiteren Eingaben) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anbetracht des nachträglichen Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Behandlung seiner Eingabe als bundesgerichtliche Beschwerde keine Gerichtskosten zu erheben sind,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann