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5A_41/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against enforcement of estate settlement due to insufficient legal reasoning

Geschäftsnummer 5A_41/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal appellate decision that had refused to enter into a challenge concerning the enforcement of a settlement agreement in an inheritance dispute, leaving the lower court's enforcement order in force and ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose from an execution request filed by one heir to enforce specific terms of a mediated settlement regarding a parental estate before a regional court, which the cantonal court dismissed due to insufficient appellate reasoning. The Supreme Court applied Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling in a simplified procedure that the appellant failed to engage with the lower instance's core reasoning regarding the lack of substantiation and instead raised inadmissible factual allegations and grievances against third parties.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against enforcement of estate settlement due to insufficient legal reasoning: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Schlagwörter

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Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_41/2026

Urteil vom 2. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2025 (ZK 25 446).

Erwägungen:

1. Zwischen den Parteien besteht eine erbrechtliche Auseinandersetzung über den Nachlass ihrer Eltern. Am 25. August 2023 schlossen die Parteien vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Vereinbarung. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_415/2024 vom 10. Juli 2024).

Am 14. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Vollstreckungsgesuch. Mit Entscheid vom 23. September 2025 hiess das Regionalgericht das Gesuch gut und es wies Notar C.________ an, in Vollstreckung zweier Ziffern der Vereinbarung vom 25. August 2023 verschiedene, genauer umschriebene Handlungen vorzunehmen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Es könnte auf zutreffenden Erwägungen des Regionalgerichts verwiesen werden.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass ihre Beschwerde mangelhaft begründet war. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen Notar C.________, den früher mit dieser Sache befassten Notar D.________ und die Beschwerdegegnerin, behauptet das Vorliegen einer Falschbeurkundung im Erbschaftsinventar, stellt Gegenforderungen und schildert allgemein ihre Sicht auf das Verfahren.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg