Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_41/2015 KI-generiert

Enforcement of Divorce Judgment Property Eviction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_41/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning the enforcement of a divorce decree, specifically related to eviction proceedings initiated by a former spouse against the appellant. The earlier decisions made by the district court and the Zurich appellate court, which rejected the appellant's complaint regarding the eviction, are contested. The appellant's new claims were deemed inadmissible under the principle of prohibiting new submissions after initial judgments, and the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient legal grounds to be considered. Consequently, the application for legal aid was denied due to the apparent hopelessness of the appeal, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Enforcement of Divorce Judgment Property Eviction Appeal Dismissed: The earlier decisions made by the district court and the Zurich appellate court, which rejected the appellant's complaint regarding the eviction, are contested. The appellant's new claims were deemed inadmissible under the principle of prohibiting new submissions after initial judgments, and the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient legal grounds to be considered. Consequently, the application for legal aid was denied due to the apparent hopelessness of the appeal, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung neues rechtliches Vorbringen Scheidungsurteil Verstrickungsbruch Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Widerstand gegen die Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not adjudicated upon due to non-admissibility and insufficient substantiation, as per this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_41/2015

Urteil vom 16. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung (Ehescheidung, Zwangsräumung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts U.________ (betreffend Vollstreckung eines Ehescheidungsurteils durch Anweisung an den Beschwerdeführer zur Liegenschaftsräumung sowie - im Säumnisfall - durch Anweisung an das Gemeindeammannamt V.________ zur polizeilichen Räumung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, sämtliche tatsächlichen Beschwerdevorbringen seien erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden und deshalb wegen des Novenverbots ebenso unbeachtlich wie die neuen Anträge, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 12. Januar 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 12. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann