Appeal Refused: Insufficient Justification in Divorce Appeal Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose concerning a divorce case, where the complainant challenged the decision of a lower court, which had previously ruled against her. The court had determined that the initial appeal submitted by the complainant was filed timely but was deemed inadmissible due to a lack of proper argumentation. The complainant later submitted a supplementary appeal that was late and also not accepted. The higher court noted that the complainant failed to adequately address the reasoning of the lower court’s decision or sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, her appeal was not considered valid, and she was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Refused: Insufficient Justification in Divorce Appeal Procedural Deficiencies: The court had determined that the initial appeal submitted by the complainant was filed timely but was deemed inadmissible due to a lack of proper argumentation. The complainant later submitted a supplementary appeal that was late and also not accepted. The higher court noted that the complainant failed to adequately address the reasoning of the lower court’s decision or sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, her appeal was not considered valid, and she was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds for appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_41/2009/don
Urteil vom 29. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2008 des Kantonsgerichts Freiburg (I. Zivilappellationshof).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2008 des Freiburger Kantonsgerichts, das auf eine kantonale Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, das erstinstanzliche Urteil habe die Beschwerdeführerin am 20. August 2008 zugestellt erhalten, ihre erste Berufungseingabe vom 5. September 2008 sei daher vor Ablauf der Berufungsfrist (am 19. September 2008) eingereicht worden, enthalte jedoch keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und erweise sich mangels Begründung als unzulässig, sodann sei die erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2008 eingereichte ergänzende Berufungsschrift der Beschwerdeführerin verspätet,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, obgleich sie sowohl in der kantonsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung wie auch durch das Bundesgericht (mit Schreiben vom 23. Dezember 2008) auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG aufmerksam gemacht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 5. November 2008 des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, das erstinstanzliche Scheidungsurteil in Frage zu stellen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann