Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_41/2007 KI-generiert

Forced Retention Under Article 397a ZGB Upheld

Geschäftsnummer 5A_41/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the administrative court concerning the involuntary institutionalization of an individual due to mental health issues. The individual was admitted to a clinic in an emergency situation and subsequently had their stay extended based on assessments indicating a lack of insight into their condition and a risk of self-harm if discharged. The administrative court upheld the decision for continued hospitalization, citing the necessity of provision for personal care and protection from self-endangerment until voluntary medication compliance could be ensured. The complaint to the federal tribunal challenges this ruling, asserting disagreement with the established facts regarding the individual's health condition and treatment needs.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Forced Retention Under Article 397a ZGB Upheld: The individual was admitted to a clinic in an emergency situation and subsequently had their stay extended based on assessments indicating a lack of insight into their condition and a risk of self-harm if discharged. The administrative court upheld the decision for continued hospitalization, citing the necessity of provision for personal care and protection from self-endangerment until voluntary medication compliance could be ensured. The complaint to the federal tribunal challenges this ruling, asserting disagreement with the established facts regarding the individual's health condition and treatment needs.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung medizinische Behandlung Retentionsrecht drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Rüge der Sachverhaltsfeststellung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the operative text for providing grounds for the non-admission/rejection of the appeal based on the reasoning of the lower court.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_41/2007/bnm

Urteil vom 26. Februar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Februar 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine kantonale Beschwerde der (am 24. Januar 2007 notfallmässig in die Klinik Z.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen ihre am 7. Februar 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Klinik bis zum 5. März 2007 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer .... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie ausserhalb des geschützten Rahmens einer Akutstation nicht für sich sorgen könnte, bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und in einen ... Zustand mit ... Selbstgefährdung zurückfallen würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik Z.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: