Mother v. Child Protection Authority and Guardian Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMother v. Child Protection Authority and Guardian Dispute The case concerns a mother challenging the local child and adult protection authority's (KESB) decision to approve the guardian's reports for her children, who are under the father's custody and subject to guardianship. The mother's appeal to the cantonal administrative court requested a Russian-speaking guardian, mandated the current guardian to act and communicate, and demanded CHF 35,000 in compensation; the administrative court forwarded the requests regarding the guardian to the KESB, dismissed the compensation claim as falling under civil jurisdiction, and found no grounds to criticize the report approvals, thus issuing a partial decision of non-admission. The Federal Supreme Court dismissed the subsequent appeal because it lacked jurisdiction over the forwarded matters (not being a final cantonal decision), failed to substantiate how the administrative court erred in its non-admission decision regarding the other claims, and lacked a valid appeal interest concerning the refusal of free legal aid, given that no court costs were levied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother v. Child Protection Authority and Guardian Dispute: 4.4.2). Dies betrifft insbesondere die Kritik an Polizisten und an Staatsanwälten im Zusammenhang mit Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die allgemeine Kritik an der KESB.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the procedure in the simplified procedure based on these articles.
Cited in the reasoning to establish that the appeal lacked the required substantiation regarding the non-admission decision.
Used in the final order to decide on the waiver of court costs.
Cited in the reasoning to establish that the appeal was inadmissible because there was no final decision from the cantonal court regarding the part referred back to the guardianship authority (KESB).
Cited in the reasoning regarding the appellant's complaint about the rejection of her request for legal aid and the resulting lack of standing to appeal on that specific point.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_409/2024
Urteil vom 3. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ.
Gegenstand
Mandatsträgerwechsel, Berichtsgenehmigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2024
(III 2023 189).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter (geb. 2007) und einen Sohn (geb. 2011), die unter der Obhut des Vaters stehen und für die eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
besteht.
Mit Beschlüssen vom 22. November 2023 genehmigte die KESB Ausserschwyz die vom Beistand eingereichten Berichte für die Periode von Mai 2021 bis April 2023 und bestätigte diesen im Amt.
Beschwerdeweise verlangte die Mutter einen russisch sprechenden Beistand, die Verpflichtung des aktuellen Beistandes zur Weiterleitung von Informationen und Reaktion auf Mails und Telefonate sowie eine Entschädigung von Fr. 35'000.--. In Bezug auf die ersten beiden Anliegen leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde an die KESB weiter und im Übrigen trat es auf diese mit Entscheid vom 27. Mai 2024 nicht ein mit der Begründung, Schadenersatzansprüche bzw. Haftungsklagen wären gemäss
§ 67 Abs. 2 VRP
durch ein Zivilgericht zu beurteilen und sodann würden keine offensichtlichen Fehler oder Auslassungen in den Berichten gerügt.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht "gegen alle Verfügungen und Entscheide, wo es um Abweisung geht, in allen Punkten".
Erwägungen:
1. Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (
BGE 136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2
;
142 I 155
E. 4.4.2). Dies betrifft insbesondere die Kritik an Polizisten und an Staatsanwälten im Zusammenhang mit Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die allgemeine Kritik an der KESB.
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht selbst beurteilt, sondern zur Beurteilung an die KESB weitergeleitet hat, fehlt es an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid in der Sache (
Art. 75 Abs. 1 BGG
). Insoweit ist die Beschwere an das Bundesgericht unzulässig.
3. Im Übrigen ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann insoweit nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2). Diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordern würde (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4). In der Beschwerde wird indes nirgends konkret Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides genommen und es wird nicht dargelegt, inwiefern diese gegen Recht verstossen könnten.
4. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang mangelt es ihr an einer Beschwer und einem Anfechtungsinteresse im Sinn von
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
, weil das Kantonsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet hat. Insofern hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege auch einfach als gegenstandslos erklärt werden können, aber durch dessen formelle Abweisung sind der Beschwerdeführerin keine ersichtlichen Nachteile erwachsen.
5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten.
6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli