Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_409/2012 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Appeal Against Enforcement Proceedings Refusal

Geschäftsnummer 5A_409/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company regarding a definitive legal opening for a financial claim amounting to CHF 422,747.59, plus interest. The individual challenged a prior decision by a regional court that had rejected their appeal against the initial granting of this legal opening. The higher court dismissed the individual's complaint, finding it inadequately argued and lacking sufficient engagement with the reasons provided by the lower instance. As a result, the individual's request for legal aid for the proceedings was also denied, and they were ordered to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Appeal Against Enforcement Proceedings Refusal: The individual challenged a prior decision by a regional court that had rejected their appeal against the initial granting of this legal opening. The higher court dismissed the individual's complaint, finding it inadequately argued and lacking sufficient engagement with the reasons provided by the lower instance. As a result, the individual's request for legal aid for the proceedings was also denied, and they were ordered to bear the legal costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Urteilsvollstreckung Verfassung Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was summarily dismissed because it lacked sufficient grounds (non-entrée en matière).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was without prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_409/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aktiengesellschaft Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 422'747.59 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde auch nicht annähernd mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränke sich darauf, den Inhalt seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch wiederzugeben, damit vermöge seine Eingabe selbst minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zufolge ihrer Aussichtslosigkeit könne schliesslich dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die Unzulässigkeit seiner Beschwerde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann