Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_407/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Annulment of Bankruptcy Declaration Deemed Inadmissible Due to Interlocutory Judgment Rule

Geschäftsnummer 5A_407/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the opening of bankruptcy proceedings against an individual, who challenged an initial decision that led to this outcome. The individual previously succeeded in a complaint against that decision at a lower court, which resulted in the overturning of the bankruptcy ruling and the case being sent back for reassessment. However, the subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible as it did not meet the criteria for a legal disadvantage nor did it demonstrate significant savings in time or costs. As such, the appeal was rejected, and the individual was also denied legal aid due to the lack of merit in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 107 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Annulment of Bankruptcy Declaration Deemed Inadmissible Due to Interlocutory Judgment Rule: The individual previously succeeded in a complaint against that decision at a lower court, which resulted in the overturning of the bankruptcy ruling and the case being sent back for reassessment. However, the subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible as it did not meet the criteria for a legal disadvantage nor did it demonstrate significant savings in time or costs. As such, the appeal was rejected, and the individual was also denied legal aid due to the lack of merit in the complaint.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Konkursverhandlung unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl Insolvenzerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was evidently inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the costs because he lost.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_407/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das - in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen über ihn den Konkurs eröffnenden erstinstanzlichen Entscheid - diesen Entscheid aufgehoben, die Konkurssache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen, die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 107 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt und diesem die unentgeltliche Rechtspflege (mangels Bedürftigkeitsnachweises) verweigert hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid zum Gegenstand hat,

dass selbstständig eröffnete Rückweisungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide gelten ( BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317), die der Beschwerde in Zivilsachen nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid am Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2. S. 190 f.; BGE 133 IV 139 E. 4),

dass sodann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darlegt ( BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431), inwiefern die Beschwerdegutheissung einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde,

dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG bzw. mangels deren Darlegung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kantonalen Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt Gossau und dem Handelsregisteramt St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann