Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_406/2024 KI-generiert

Appeal Rejected: Lack of Standing and Representation in Inheritance Document Access Case

Geschäftsnummer 5A_406/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two individuals filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn a decision from the Obergericht of the Canton of Solothurn. The initial case involved a request for access to documents related to a purchase contract dated May 15, 2010, which was denied by the Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach. These individuals later filed a complaint on behalf of a sole heir, requesting various declarations including challenges to the inheritance documentation and transfer of estate assets. The Obergericht dismissed the complaint, and the individuals then approached the Federal Tribunal for relief, which involved questioning the proper legal process, inheritance declarations, and oversight of property and records.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected: Lack of Standing and Representation in Inheritance Document Access Case: The initial case involved a request for access to documents related to a purchase contract dated May 15, 2010, which was denied by the Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach. These individuals later filed a complaint on behalf of a sole heir, requesting various declarations including challenges to the inheritance documentation and transfer of estate assets. The Obergericht dismissed the complaint, and the individuals then approached the Federal Tribunal for relief, which involved questioning the proper legal process, inheritance declarations, and oversight of property and records.

Schlagwörter

KI-generiert
Akteneinsicht (Erbrecht) Beschwerdelegitimation Zugang zu Dokumenten Parteianhörung Erbenrechte beschränkte Handlungsfähigkeit gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and treated under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellants based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_406/2024

Urteil vom 2. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,

Marktplatz 22, 2540 Grenchen.

Gegenstand

Akteneinsicht (Erbrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. Mai 2024 (OGBES.2024.4).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wies das Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages Nr. xxx vom 15. Mai 2010 ab.

Am 4. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer für C.________ eine Beschwerde ein und verlangten in deren Namen Einsicht in die gewünschten Aktenstücke; sodann machte sie fünf Feststellungsanträge zu diversen Dingen. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und um Feststellung, dass eine falsche Rechtsanwendung erfolgt sei, dass keine Erbenbescheinigung für die Alleinerbin C.________ ausgestellt worden sei, dass seit dem 11. Juni 2024 eine neue Erbschaft für diese eingetreten sei, dass das Inventar Nr. yyy dieser nicht eröffnet worden sei und dass die Liegenschaft D.________strasse zzz unrichtig übertragen worden sei; ferner sei festzustellen, wer im Kanton Solothurn die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn betreffend eine von den Beschwerdeführern im Namen von C.________ als Alleinerbin im Zusammenhang mit Akteneinsicht eingereichte Beschwerde. Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist C.________ als Partei aufgeführt und die vorliegenden Beschwerdeführer als deren Vertreter.

2. Die Beschwerdeführer scheinen sich in eigenem Namen an das Bundesgericht zu wenden; jedenfalls weisen sie nirgends darauf hin, dass sie als Vertreter von C.________ handeln würden. Entsprechend mangelt es ihnen an einer eigenen Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ) und es ist deshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die Beschwerdeführer in Wahrheit für C.________ Beschwerde erheben sollten - worauf hindeuten könnte, dass sie der Beschwerde eine Generalvollmacht von C.________ vom 29. Dezember 2023 zur Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten beilegen -, denn in Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur durch Anwälte vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist deshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli