Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_406/2021 KI-generiert

Garnishment Order Challenge Regarding Proxy Signature and Debt Validity

Geschäftsnummer 5A_406/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant challenged a decision regarding the seizure of assets by the Betreibungsamt Pfannenstiel in connection with an enforcement proceeding. The initial complaint, filed on March 5, 2021, was dismissed by the District Court of Meilen on March 19, 2021. Subsequently, an appeal was also rejected by the Zurich Cantonal Court on April 30, 2021. The complainant's argument centered around procedural issues and allegations of document forgery, claiming the district court's decision was improperly signed, which was dismissed by the upper court as common practice. The complainant contested these outcomes further in a complaint to the Federal Tribunal, which reviewed the submission without additional documentation or hearings, following Swiss legal guidelines.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 102 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Garnishment Order Challenge Regarding Proxy Signature and Debt Validity: The initial complaint, filed on March 5, 2021, was dismissed by the District Court of Meilen on March 19, 2021. Subsequently, an appeal was also rejected by the Zurich Cantonal Court on April 30, 2021. The complainant's argument centered around procedural issues and allegations of document forgery, claiming the district court's decision was improperly signed, which was dismissed by the upper court as common practice. The complainant contested these outcomes further in a complaint to the Federal Tribunal, which reviewed the submission without additional documentation or hearings, following Swiss legal guidelines.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung Gültigkeit der Unterschrift Lohnpfändung Rechtsvorschlag Verlustschein Konkursbegehren Eigenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not addressed because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning, leading to non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

BundesgerichtP

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_406/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Pfannenstiel,

B.________ AG.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. April 2021 (PS210059-O/U).

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit der Pfändung vom 1. März 2021 (Betreibung Nr. www) wandte sich der Beschwerdeführer am 5. März 2021 an das Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 19. März 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers ist sowohl auf den Beizug der an die Vorinstanz eingereichten Beilagen wie auch auf die Durchführung einer Vernehmlassung zu verzichten ( Art. 102 BGG ). Die Angelegenheit kann anhand der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Urteils behandelt werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, der bezirksgerichtliche Entscheid sei "i.V." unterschrieben, weshalb Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Das Obergericht hat erwogen, es sei zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe einen Entscheid stellvertretend unterzeichne. Im Übrigen ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern bloss seinen Standpunkt (er schulde der Beschwerdegegnerin kein Geld, da kein gültiger Versicherungsvertrag vorliege) wiederholt habe.

5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern er wiederholt bloss seinen Standpunkt. Der Beschwerdeführer verlangt zudem - soweit ersichtlich neu - die Nennung des Beamten mit Funktionsangabe, der das bezirksgerichtliche Urteil "i.V." unterzeichnet hat. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Ohnehin hat er sich für sein Anliegen an das Bezirksgericht zu wenden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Entschädigung an ihn fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg