Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_406/2013 KI-generiert

Forced Psychiatric Treatment and Retention Upheld

Geschäftsnummer 5A_406/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the involuntary hospitalization and compulsory medication of an individual suffering from a mental health disorder. The individual challenged a decision made by a lower court that upheld their forced retention in a psychiatric facility, arguing against both the continuation of their confinement and the mandated treatment. The higher court assessed the circumstances of the individual's condition, concluding that their discharge would pose a risk to their well-being, and found the treatment to be appropriate given the individual's lack of insight into their medical needs. Despite the individual's objections, the court maintained that proper legal standards for involuntary treatment were met.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 434 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Forced Psychiatric Treatment and Retention Upheld: The individual challenged a decision made by a lower court that upheld their forced retention in a psychiatric facility, arguing against both the continuation of their confinement and the mandated treatment. The higher court assessed the circumstances of the individual's condition, concluding that their discharge would pose a risk to their well-being, and found the treatment to be appropriate given the individual's lack of insight into their medical needs. Despite the individual's objections, the court maintained that proper legal standards for involuntary treatment were met.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung stationärer Defektzustand Landesverweisung trotz Krankheitszustand Behandlungsvertrag Geistige Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning in the judgment of the lower court based on this rule.

Art. 109 BGG

The entire decision is rendered according to this procedural rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_406/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich (Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 28. März 2013 in Anwendung von Art. 426 ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und gegen ihre am 2. April 2013 nach Art. 434 ZGB verfügte medikamentöse Zwangsbehandlung) abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Obergericht erwog, die an ... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie sich bei sofortiger Entlassung selbst gefährden würde,

dass das Obergericht weiter erwog, die angeordnete Behandlung mit Medikamenten sei in Anbetracht des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin geeignet, zweckmässig und verhältnismässig, zumal sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer fehlenden Krankheitseinsicht weigere, die dringend benötigten Medikamente freiwillig einzunehmen,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass schliesslich die Beschwerde hinsichtlich der angeordneten Medikation keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechende Begründung enthält,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann