Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_405/2024 KI-generiert

Representatives' Lack of Standing in Succession Appeal

Geschäftsnummer 5A_405/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Representatives' Lack of Standing in Succession Appeal The case involved a request for a new certificate of heir and access to files in a succession matter, initially brought by representatives on behalf of the deceased's sole heir following a decision by the inheritance office. The cantonal court dismissed the complaint, and the representatives then appealed to the Federal Supreme Court in their own name. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellants lacked standing in their own name, as they were not directly affected by the contested decision; furthermore, if they intended to act on behalf of the heir, they were not qualified to represent a party in civil matters before the Federal Supreme Court under Article 40(1) BGG, which requires authorized lawyers.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Representatives' Lack of Standing in Succession Appeal: The cantonal court dismissed the complaint, and the representatives then appealed to the Federal Supreme Court in their own name. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellants lacked standing in their own name, as they were not directly affected by the contested decision; furthermore, if they intended to act on behalf of the heir, they were not qualified to represent a party in civil matters before the Federal Supreme Court under Article 40(1) BGG, which requires authorized lawyers.

Schlagwörter

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Erbenbescheinigung, Akteneinsicht Aktivlegitimation der Erben vereinfachtes Verfahren ZPO-Bestimmung Europäisches Nachlasszeugnis Titelanmassung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed as inadmissible using the simplified procedure according to this article.

Art. 40 Abs. 1 BGG

Although cited in the reasoning regarding representation requirements, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellants.

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

Although cited in the reasoning to establish lack of standing, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders (the ruling itself only refers to Art. 108).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_405/2024

Urteil vom 2. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,

Marktplatz 22, 2540 Grenchen.

Gegenstand

Erbenbescheinigung, Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. Mai 2024 (OGBES.2024.3).

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 beantragten die Beschwerdeführer für C.________ beim Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung im Nachlass der 2016 verstorbenen D.________. Dieses antwortete dahingehend, dass keine allgemein gehaltenen Bescheinigungen ausgestellt werden dürften, jedoch eine weitere Erbenbescheinigung ausgestellt werde, falls ein weiterer Vermögenswert bekannt geworden sei.

Am 4. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer für C.________ eine Beschwerde ein und verlangten in deren Namen auch Einsicht in verschiedene Akten. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und um Feststellung, dass eine falsche Rechtsanwendung erfolgt sei, dass keine Erbenbescheinigung für die Alleinerbin C.________ ausgestellt worden sei, dass seit dem 11. Juni 2024 eine neue Erbschaft für diese eingetreten sei, dass das Inventar Nr. xxx dieser nicht eröffnet worden sei und dass die Liegenschaft E.________strasse yyy unrichtig übertragen worden sei; ferner sei festzustellen, wer im Kanton Solothurn die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn betreffend eine von den Beschwerdeführern im Namen von C.________ als Alleinerbin im Zusammenhang mit Erbenbescheinigung und Akteneinsicht eingereichte Beschwerde. Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist C.________ als Partei aufgeführt und die vorliegenden Beschwerdeführer als deren Vertreter.

2. Die Beschwerdeführer scheinen sich in eigenem Namen an das Bundesgericht zu wenden; jedenfalls weisen sie nirgends darauf hin, dass sie als Vertreter von C.________ handeln würden. Entsprechend mangelt es ihnen an einer eigenen Beschwerdelegitimation (vgl.

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

) und es ist deshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die Beschwerdeführer in Wahrheit für C.________ Beschwerde erheben sollten - worauf hindeuten könnte, dass sie der Beschwerde eine Generalvollmacht von C.________ vom 29. Dezember 2023 zur Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten beilegen -, denn in Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur durch Anwälte vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) hierzu berechtigt sind (

Art. 40 Abs. 1 BGG

).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist deshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli