Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_405/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal on Seizure Validity and Procedural Grounds Dismissed

Geschäftsnummer 5A_405/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed a complaint against the Betreibungsamt Pfannenstiel related to a debt enforcement action initiated on February 25, 2021. The initial complaint by the individual was dismissed by the Bezirksgericht Meilen on March 24, 2021. Subsequently, the individual appealed to the Obergericht of the Canton of Zurich, which on April 30, 2021, also dismissed the appeal, citing insufficient grounds. The individual then brought the issue to the Swiss Federal Tribunal on May 17, 2021, challenging the previous rulings and alleging procedural irregularities such as claims of document forgery due to the signature practices in the district court decision. The fundamental issue revolves around a disputed debt claim where the individual contends that the entity involved is not the rightful creditor.

Legislator-Regeste

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Art. 102 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Seizure Validity and Procedural Grounds Dismissed: The initial complaint by the individual was dismissed by the Bezirksgericht Meilen on March 24, 2021. Subsequently, the individual appealed to the Obergericht of the Canton of Zurich, which on April 30, 2021, also dismissed the appeal, citing insufficient grounds. The individual then brought the issue to the Swiss Federal Tribunal on May 17, 2021, challenging the previous rulings and alleging procedural irregularities such as claims of document forgery due to the signature practices in the district court decision. The fundamental issue revolves around a disputed debt claim where the individual contends that the entity involved is not the rightful creditor.

Schlagwörter

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Pfändung Inkasso Urkundenfälschungsverfahren neues rechtliches Vorbringen Einstellung des Konkursverfahrens tatsächliche Begründung fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible and not to enter upon it in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that no compensation is awarded to the appellant.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to reject the petitioner's new request as inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_405/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Pfannenstiel,

Kanton Bern,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. April 2021 (PS210058-O/U).

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit der Pfändung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. zzz) wandte sich der Beschwerdeführer am 5. März 2021 an das Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 24. März 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers ist sowohl auf den Beizug der vollständigen Akten wie auch auf die Durchführung einer Vernehmlassung zu verzichten ( Art. 102 BGG ). Die Angelegenheit kann anhand der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Urteils behandelt werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, der bezirksgerichtliche Entscheid sei "i.V." unterschrieben, weshalb Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Das Obergericht hat erwogen, es sei zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe einen Entscheid stellvertretend unterzeichne. Im Übrigen ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern bloss seinen Standpunkt (der Beschwerdegegner sei nicht Gläubiger der Forderung) wiederholt habe.

5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern er wiederholt bloss seinen Standpunkt. Der Beschwerdeführer verlangt zudem - soweit ersichtlich neu - die Nennung des Beamten mit Funktionsangabe, der das bezirksgerichtliche Urteil "i.V." unterzeichnet hat. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Ohnehin hat er sich für sein Anliegen an das Bezirksgericht zu wenden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Entschädigung an ihn fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg