Father's Appeal Regarding Child Access Rights Dismissed for Lack of Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather's Appeal Regarding Child Access Rights Dismissed for Lack of Specificity In a marital protection dispute focused on access rights for a child born in 2023, the father sought to challenge the appellate court's decision, which granted him weekly four-hour supervised visits during the week and every second weekend, demanding a significantly expanded, multi-stage access right leading to alternating custody. The Federal Supreme Court dismissed the appeal to the extent it was admissible, reasoning that the appellant's requests lacked the necessary specificity and concreteness regarding the expansion timeline and scope (e.g., when weekend visits should begin, what constitutes a "weekend"), and that the demand for alternating custody fell outside the scope of the admissible challenge, as the custody was determined in a prior, unchallenged decision. Furthermore, the court found the appellant's constitutional arguments (e.g., alleging arbitrariness in apartment evaluation and baseless accusations) were insufficiently substantiated, failing to meet the strict requirements for invoking the violation of constitutional rights in provisional measures; consequently, the court also denied the request for legal aid due to the demonstrable lack of success of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV; Father's Appeal Regarding Child Access Rights Dismissed for Lack of Specificity: The Federal Supreme Court dismissed the appeal to the extent it was admissible, reasoning that the appellant's requests lacked the necessary specificity and concreteness regarding the expansion timeline and scope (e.g., when weekend visits should begin, what constitutes a "weekend"), and that the demand for alternating custody fell outside the scope of the admissible challenge, as the custody was determined in a prior, unchallenged decision. Furthermore, the court found the appellant's constitutional arguments (e.g., alleging arbitrariness in apartment evaluation and baseless accusations) were insufficiently substantiated, failing to meet the strict requirements for invoking the violation of constitutional rights in provisional measures; consequently, the court also denied the request for legal aid due to the demonstrable lack of success of the appeal.
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KI-generiertThis procedural standard is mentioned in the reasoning related to the strict requirement for substantiating constitutional complaints in family law matters (Art. 98 BGG).
This provision is cited in the reasoning regarding the requirement for concrete, specific legal claims in the appeal submission (though the entry on substance is generally excluded, this citation in E.2 relates directly to the procedural failure leading to limited entry proceedings).
The application for free legal aid is rejected because the appeal lacks any prospect of success.
The final order imposes court costs on the appellant.
Cited as the basis for admissibility (Beschwerde in Zivilsachen) concerning a final decision in Canton's court proceedings.
This provision establishes that only constitutional rights violations can be reviewed in appeals concerning preliminary measures in matrimonial matters, which is relevant to the admissibility discussion.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_404/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 22. April 2025 (ZR1 24 66).
Sachverhalt:
A. B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) heirateten 2016 im Iran. Sie haben die 2023 geborene Tochter C.________.
B. Am 31. Mai 2023 reichte die Mutter ein Eheschutzgesuch mit superprovisorischen Anträgen ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies das Regionalgericht Landquart den Beschwerdeführer superprovisorisch an, die eheliche Liegenschaft zu verlassen; zudem wurde ein Kontaktverbot verhängt.
Im Eheschutzentscheid vom 15. September 2023 wurde die Obhut über C.________ der Mutter übertragen und der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils eine Stunde begleitet zu besuchen.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 errichtete die KESB für C.________ eine Beistandschaft. Nachdem die Beiständin ihren Bericht erstattet hatte, ordnete das Regionalgericht Landquart das Besuchsrecht mit Eheschutzentscheid vom 21. Mai 2024 dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils zwei Stunden begleitet zu besuchen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung erklärte das Obergericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2025 für berechtigt, C.________ im Rahmen begleiteter Übergaben wöchentlich an einem Tag unter der Woche und zudem jedes zweite Wochenende für jeweils vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 verlangt der Beschwerdeführer ein stufenweises Besuchsrecht in drei Schritten von unbegleiteten Besuchen von vier Stunden zweimal wöchentlich über Übernachtungen am Wochenende bis zur alternierenden Obhut nach drei Monaten. Weiter stellt er Begehren im Zusammenhang mit den Übergaben, der Herausgabe von Dokumenten und Ausweisen sowie der Reisevollmacht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Angefochten ist die Besuchsrechtsregelung im Zusammenhang mit einem kantonal letztinstanzlichen Eheschutzentscheid. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
2. Die Beschwerde hat Rechtsbegehren zur Sache zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
).
Vorliegend werden zwar diverse Rechtsbegehren gestellt, aber diesen mangelt es - soweit sie den Anfechtungsgegenstand betreffen - an der nötigen Konkretisierung, denn es ist nicht ersichtlich, ab wann die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Wochenendbesuche stattfinden soll und welche Zeitspanne der Beschwerdeführer unter dem "Wochenende" versteht.
Was sodann die dritte Phase anbelangt, für welche die alternierende Obhut verlangt wird, steht das Begehren ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Wie dem Beschwerdeführer bereits im angefochtenen Entscheid mitgeteilt worden ist, wurde die Obhut über C.________ im ersten Eheschutzentscheid vom 15. September 2023 der Mutter übertragen, womit sich dieser einverstanden erklärte, und war Regelungsgegenstand des zweiten Eheschutzentscheides vom 21. Mai 2024, der Anlass für den vorliegenden Instanzenzug bildet, nur noch die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts.
Gleiches gilt für die weiteren Anträge, welche entweder zu wenig konkret sind oder am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehen. Insgesamt scheitert die Beschwerde somit bereits an hinreichenden Rechtsbegehren. Im Übrigen ist sie aber auch weitestgehend nicht hinreichend begründet (dazu E. 3).
3. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 98 BGG
(
BGE 133 III 393
E. 5.1;
147 III 81
E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt deshalb das strenge Rügeprinzip im Sinn von
Art. 106 Abs. 2 BGG
. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben durchwegs appellatorisch. Der Beschwerdeführer nennt zwar hin und wieder Verfassungsbestimmungen, insbesondere
Art. 5 Abs. 2,
Art. 9 und
Art. 29 Abs. 2 BV
. Unter dem Titel "willkürliche Evaluierung meiner Wohnung" stellt er indes nur Fragen; damit lässt sich keine Willkürrüge substanziieren. Unter dem Titel "haltlose Vorwürfe und Irreführung des Gerichts" behauptet der Beschwerdeführer, die Mutter und deren Anwältin hätten haltlose Vorwürfe erhoben, die nichts mit dem Wohl von C.________ zu tun hätten, was gegen die Begründungspflicht gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV
und das Willkürverbot von
Art. 9 BV
verstosse; indes müsste sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen, welche der Begründungspflicht in jeder Hinsicht genügen (zu den betreffenden Anforderungen vgl.
BGE 141 III 28
E. 3.2.4;
142 III 433
E. 4.3.2;
143 III 65
E. 5.2), substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern diese unhaltbar und damit willkürlich sein sollen. Die Anrufung von
Art. 5 Abs. 2 BV
im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Beauftragung von drei Personen für Übergaben sei unverhältnismässig und bedeute bürokratisches Chaos, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls ist in diesem Kontext keine Verfassungsverletzung ersichtlich.
Was die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, hat das Obergericht erwogen, trotz Ankündigung habe der Beschwerdeführer zunächst weder hierfür noch für den verlangten Prozesskostenvorschuss ein separates Gesuch gestellt; im Übrigen habe er beide Anträge nicht ansatzweise begründet, so dass jegliche Angaben zur Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit fehlen würden. Diesbezüglich ist die abstrakte Behauptung, das Obergericht habe das Existenzminimum und die eingereichten Unterlagen ignoriert, ungenügend zur Substanziierung einer Willkür- oder Gehörsrüge.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (
Art. 64 Abs. 1 BGG
) und das entsprechende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli