Claimant v. State (Legal Aid Refusal for Futile Neighborhood Nuisance Claim)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Higher Court of Solothurn, which had dismissed his request for free legal assistance in a neighbor law dispute. This original request was denied on the grounds of the case being deemed hopeless, specifically regarding complaints about leaf fall from the respondent's trees. The appellate court upheld the assessment that the impact of the leaf fall was normal and acceptable within the context of the residential area, particularly since it occurred seasonally and was subject to municipal maintenance. The appellant's submission to the Federal Tribunal failed to adequately address the legal grounds for contesting the prior decision, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant v. State (Legal Aid Refusal for Futile Neighborhood Nuisance Claim): This original request was denied on the grounds of the case being deemed hopeless, specifically regarding complaints about leaf fall from the respondent's trees. The appellate court upheld the assessment that the impact of the leaf fall was normal and acceptable within the context of the residential area, particularly since it occurred seasonally and was subject to municipal maintenance. The appellant's submission to the Federal Tribunal failed to adequately address the legal grounds for contesting the prior decision, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds.
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_404/2010
Urteil vom 27. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Nachbarrecht).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Prozess aus Nachbarrecht abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die erstinstanzliche Richterin die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert, weil auf Grund der bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht von übermässigen Immissionen durch Laubfall von den Bäumen des Beklagten beim Beschwerdeführer auszugehen sei, zumal zwischen den Liegenschaften der Parteien eine Strasse liege, die wöchentlich einmal durch die Gemeinde gereinigt werde, die Einwirkungen als ortsüblich zu gelten hätten und sich auf die Zeit von Ende September bis Mitte November beschränkten und Laubfall einen natürlichen Vorgang darstelle, der im Herbst hingenommen werden müsse ( BGE 131 III 505 ),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann