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5A_403/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding marital protection and child relocation for insufficient substantiation of constitutional rights violations

Geschäftsnummer 5A_403/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal for lack of sufficient substantiation under Art. 108 odst. 1 lit. b BGG, leaving the lower-instance decisions intact. The case arose from a marital protection modification proceeding involving custody, child maintenance, and an order to relocate the minor children's residence back to Switzerland from Tunisia, against which the appellant unsuccessfully filed a summary appeal to the cantonal upper court, which refused to enter into the matter because the first-instance decision had only been issued in its operative part without written grounds. The decisive legal basis comprises Art. 72 odst. 1, Art. 75 odst. 1, Art. 98, and Art. 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), restricting the scope of review in provisional marital protection measures strictly to constitutional rights, alongside the requirement to properly challenge the non-admission grounds of the appellate decision rather than arguing the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding marital protection and child relocation for insufficient substantiation of constitutional rights violations: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid auf die sinngemäss erhobene Berufung der Beschwerdeführerin betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheides; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Art. 75 Abs. 1 BGG Art. 98 BGG Art. 99 Abs. 1 BGG Art. 311 Abs. 1 ZPO Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG Art. 66 Abs. 1 BGG

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_403/2026

Urteil vom 15. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Begehren um Entscheidbegründung, aufschiebende Wirkung (Abänderung Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 2. April 2026 (ZAW.2026.3).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern von zwei Kindern (geb. 2020 und 2023).

Mit vorerst nur im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 13. März 2026 trat das Bezirksgericht Zofingen "betreffend Abänderung Eheschutz" auf diverse Anträge des Beschwerdegegners nicht ein, wies die beidseitigen Anträge auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ab, stimmte dem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach Tunesien nicht zu und erteilte der Beschwerdeführerin die Weisung, bis spätestens Ende April 2026 deren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zurückzuverlegen; ferner regelte es in Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 24. Oktober 2025 den vom Beschwerdegegner geschuldeten Kindesunterhalt.

Mit Entscheid vom 2. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene sinngemässe Berufung nicht ein und leitete die Eingabe im Sinn eines Begehrens um Entscheidbegründung an das Bezirksgericht weiter; ferner wies es den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Weisung zur Rückverlegung des Aufenthaltes der Kinder in die Schweiz ab. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2026 zur Abholung avisiert und gilt somit als am 21. April 2026 zugestellt.

Mit am 29. April 2026 der tunesischen Post übergebener Eingabe an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, sowie ferner die Feststellung, dass für die weitere Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und aller Kindesschutzmassnahmen das Familiengericht in U.________/Tunesien zuständig sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid auf die sinngemäss erhobene Berufung der Beschwerdeführerin betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheides; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

Zu beachten ist indes, dass im Zusammenhang mit Eheschutzsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden können (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3) und überdies der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden kann, sodass sich im bundesgerichtlichen Verfahren der mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG), und die erwähnten Verfassungsrügen haben sich konkret auf die Frage des Eintretens auf die Berufung zu beziehen.

2. Die Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach erst der schriftlich begründete erstinstanzliche Entscheid berufen werden kann (Art. 239 Abs. 2 und Art. 311 Abs. 1 ZPO), sondern sie äussert sich direkt zur Sache, wonach sie die Kinder nicht widerrechtlich nach Tunesien verbracht habe, das Kindeswohl dort nicht gefährdet sei und die Rückkehr in die Schweiz unverhältnismässig bzw. unzumutbar wäre.

Soweit sich die Ausführungen sinngemäss (auch) auf die Abweisung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehen sollten, so wären diesbezüglich mit den allgemeinen Ausführungen keine Willkür- oder anderen Verfassungsrügen in Bezug auf die ausführlichen und stringenten Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es in der vorliegenden Konstellation überhaupt hätte zielführend sein können.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli