Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_403/2024 KI-generiert

Attachment Execution Appeal Inadmissible Due to Provisional Measure Status and Lack of Non-Reparable Harm Showing

Geschäftsnummer 5A_403/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the District Court of Lucerne regarding a summons for enforcement proceedings involving a seizure group. The individual requested a suspension of enforcement, which was denied by the District Court. The individual then appealed to the Cantonal Court of Lucerne, which also upheld the decision to deny a suspension. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming that the continuation of the seizure process would cause irreparable harm, potentially leading to job loss and difficulties in accessing the housing market. However, these claims were not substantiated with evidence, and the appeal failed to adequately specify how constitutional rights were violated. The Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient legal basis and justification, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Attachment Execution Appeal Inadmissible Due to Provisional Measure Status and Lack of Non-Reparable Harm Showing: The individual requested a suspension of enforcement, which was denied by the District Court. The individual then appealed to the Cantonal Court of Lucerne, which also upheld the decision to deny a suspension. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming that the continuation of the seizure process would cause irreparable harm, potentially leading to job loss and difficulties in accessing the housing market. However, these claims were not substantiated with evidence, and the appeal failed to adequately specify how constitutional rights were violated. The Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient legal basis and justification, rendering it inadmissible.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Vorladung zum Pfändungsvollzug) Arrestvollzug Vorläufige Maßnahmen Besuchsrecht Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Vorladung Arrestschadenersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_403/2024

Urteil vom 26. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Stadt Luzern,

Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern,

1. Gesellschaft B.________,

2. Bank C.________.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Vorladung zum Pfändungsvollzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juni 2024 (2K 24 8).

Erwägungen:

1. Am 2. Mai 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Luzern Beschwerde betreffend eine Vorladung zum Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. xxx. Am 17. Mai 2024 (Übergabe) ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe durch die Fortsetzung des Pfändungsverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Eine Pfändung führe in seinem Berufsumfeld unweigerlich zum Verlust der Arbeitsstelle und eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit werde verunmöglicht. Dabei handelt es sich jedoch um unbelegte Behauptungen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht offen, welchen Beruf er ausübt. Dies lässt sich auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Er macht ausserdem geltend, die Pfändung verunmögliche ihm den Zugang zum Wohnungsmarkt, doch legt er auch diesbezüglich nicht dar, weshalb dies der Fall sein soll.

Im Übrigen betrifft der angefochtene Entscheid die aufschiebende Wirkung und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er spricht zwar im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsverfahren von seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren hat er jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg