Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_403/2022 KI-generiert

Owner Eviction Upheld Despite Underlying Debt Disputes

Geschäftsnummer 5A_403/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning real estate foreclosure, two individuals, referred to as the debtors, contested a property auction after the property was sold to another party during foreclosure proceedings initiated by a bank due to unresolved mortgage debts. The property was auctioned on September 14, 2021, and subsequently registered under the new owner on January 5, 2022. Following the auction, the new owner requested the eviction of the debtors, which was ordered by a district court decision on March 7, 2022. The debtors appealed this eviction order, but their appeal was dismissed by the Cantonal Court of St. Gallen on April 26, 2022. The debtors then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and declaring the enforcement of the eviction unlawful, along with requesting legal aid. Prior arguments made by the debtors involved claims of misconduct by bank employees and an improper handling of the mortgage agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Owner Eviction Upheld Despite Underlying Debt Disputes: The property was auctioned on September 14, 2021, and subsequently registered under the new owner on January 5, 2022. Following the auction, the new owner requested the eviction of the debtors, which was ordered by a district court decision on March 7, 2022. The debtors appealed this eviction order, but their appeal was dismissed by the Cantonal Court of St. Gallen on April 26, 2022. The debtors then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and declaring the enforcement of the eviction unlawful, along with requesting legal aid. Prior arguments made by the debtors involved claims of misconduct by bank employees and an improper handling of the mortgage agreement.

Schlagwörter

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Vindikation (Rechtsschutz in klaren Fällen) Ausweisungsverfahren Zwangsverwertung von Grundstücken Eigentumsübertragung Betreibungsforderung Betreibung auf Grundpfandverwertung öffentliches Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid as the appeal had no chance of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_403/2022

Urteil vom 31. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vindikation (Rechtsschutz in klaren Fällen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2022 (BS.2022.1-EZZ1).

Sachverhalt:

Im Zuge der gegen von der hypothezierenden Bank gegen die Schuldner eingeleiteten Betreibungen auf Grundpfandverwertung schlug das Betreibungsamt St. Margrethen an der öffentlichen Versteigerung vom 14. September 2021 die Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin zu, welche am 5. Januar 2022 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Eine gegen die Versteigerung erhobene Beschwerde der Schuldner blieb bis vor Bundesgericht ohne Erfolg.

Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der neuen Eigentümerin vom 18. Januar 2022 verfügte das Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 7. März 2022 die Ausweisung der Schuldner aus der Liegenschaft. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 26. April 2022 ab. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 wenden sich die Schuldner an das Bundesgericht mit den Begehren, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheides sei für widerrechtlich zu erklären; ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (wonach sie weder ein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid noch Aberkennungsklage erhoben oder eine Klage auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung eingereicht hätten und wonach der Zuschlag rechtskräftig geworden und die Beschwerdegegnerin rechtsgültig im Grundbuch eingetragen worden sei) nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Vielmehr beschränken sie sich auf eine Wiederholung ihrer kantonalen Vorbringen, wonach ohne ihre Anwesenheit eine Sicherungsübereignung des Schuldbriefes stattgefunden habe und die Mitarbeiter der hypothezierenden Bank mit kriminellen Machenschaften ohne ihr Wissen über Fr. 400'000.-- an unberechtigte Dritte ausbezahlt und im Übrigen die Grundpfandschuld erhöht hätten, obwohl die Liegenschaft gar nicht so viel wert gewesen sei. All diese Ausführungen lassen sich im vorliegenden Vindikationsverfahren nicht mehr vorbringen, nachdem zufolge Rechtskraft der Zahlungsbefehle die Liegenschaft versteigert und die neue Eigentümerin aufgrund des rechtskräftigen Zuschlages im Grundbuch eingetragen ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli