Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_403/2021 KI-generiert

Debtor's Challenge to Seizure Decision Regarding Substitute Signature Validity

Geschäftsnummer 5A_403/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a ruling regarding a property seizure by the Betreibungsamt Pfannenstiel, affecting a debt collection proceeding initiated on February 25, 2021. After the Bezirksgericht Meilen dismissed his complaint in March 2021, he appealed to the Obergericht of the Canton of Zurich. When the Obergericht also rejected his appeal in April, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal. During the appeals process, the complainant alleged the district court's decision bore signs of document forgery due to an "i.V." signature but failed to provide sufficient justification for his claims. Consequently, his continued petitions, including his request for disclosure of the signatory official, were deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 102 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Challenge to Seizure Decision Regarding Substitute Signature Validity: After the Bezirksgericht Meilen dismissed his complaint in March 2021, he appealed to the Obergericht of the Canton of Zurich. When the Obergericht also rejected his appeal in April, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal. During the appeals process, the complainant alleged the district court's decision bore signs of document forgery due to an "i.V." signature but failed to provide sufficient justification for his claims. Consequently, his continued petitions, including his request for disclosure of the signatory official, were deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Pfändung Betreibungsforderung fehlende Unterschrift Vollstreckungsentscheid Gleichartigkeit der Forderung Konkursbegehren Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits (non-entrée en matière) in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and demonstrably insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the inadmissibility of new requests before the Federal Tribunal, although not strictly cited in the ultimate dispositive orders (1-3), it sets the context for the inadmissibility finding leading to Art. 108 LTF. However, sticking strictly to the final dispositive orders (1, 2, 3), Art. 99 is technically excluded. Art. 108 LTF is the clear procedural basis for non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_403/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Pfannenstiel,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. April 2021 (PS210056-O/U).

Erwägungen:

1. Im Zusammenhang mit der Pfändung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. xxx) wandte sich der Beschwerdeführer am 5. März 2021 an das Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 24. März 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers ist sowohl auf den Beizug der vollständigen Akten wie auch auf die Durchführung einer Vernehmlassung zu verzichten ( Art. 102 BGG ). Die Angelegenheit kann anhand der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Urteils behandelt werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, der bezirksgerichtliche Entscheid sei "i.V." unterschrieben, weshalb Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Das Obergericht hat erwogen, es sei zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe einen Entscheid stellvertretend unterzeichne. Im Übrigen ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern bloss seinen Standpunkt (der Forderungstitel sei null und nichtig) wiederholt habe.

5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern er wiederholt bloss seinen Standpunkt. Der Beschwerdeführer verlangt zudem - soweit ersichtlich neu - die Nennung des Beamten mit Funktionsangabe, der das bezirksgerichtliche Urteil "i.V." unterzeichnet hat. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Ohnehin hat er sich für sein Anliegen an das Bezirksgericht zu wenden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Entschädigung an ihn fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg