Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Precautionary Custody Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal Against Precautionary Custody Measure The Federal Supreme Court summarily dismissed an appeal against a cantonal court's precautionary measure, which had confirmed a superprovisional order prohibiting a mother from leaving Switzerland with her child or taking the child abroad, and ordering the child's entry into police alert systems due to a pending divorce and custody dispute involving alternating custody. The court held that the appellant, who was appealing under the limited scope for challenges against provisional measures (Art. 98 BGG), failed to meet the strict substantiation requirement (Art. 106 para. 2 BGG) by not clearly and specifically alleging a violation of constitutional rights, but instead recounting her own view of the facts, citing inadmissible new evidence, and focusing on unrelated issues like child repatriation which were not the subject of the challenged decision. Consequently, the court found the appeal insufficiently justified and inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Precautionary Custody Measure: The court held that the appellant, who was appealing under the limited scope for challenges against provisional measures (Art. 98 BGG), failed to meet the strict substantiation requirement (Art. 106 para. 2 BGG) by not clearly and specifically alleging a violation of constitutional rights, but instead recounting her own view of the facts, citing inadmissible new evidence, and focusing on unrelated issues like child repatriation which were not the subject of the challenged decision. Consequently, the court found the appeal insufficiently justified and inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed by the President to decide not to enter into the appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive as the basis for dispensing with court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_402/2024
Urteil vom 2. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 27. Mai 2024 (ZB.2023.54).
Erwägungen:
1. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner ist die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 2018) hervorgegangen. Mit Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt C.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge und ordnete die alternierende Obhut an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin Berufung und der Beschwerdegegner Anschlussberufung. Am 8. Mai 2024 beantragte der Beschwerdegegner unter anderem, es sei für C.________ superprovisorisch ein Ausreiseverbot zu erlassen. Mit Verfügung vom gleichen Tag untersagte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdeführerin superprovisorisch, mit ihrer Tochter C.________ die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins Ausland zu verbringen. Zudem wurde die Ausschreibung von C.________ im automatisierten Polizeifahndungssystem angeordnet und die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen im Bundesamt für Justiz ersucht, die entsprechende Eintragung im RIPOL vorzunehmen. Am 20. Mai 2024 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 bestätigte das Appellationsgericht die superprovisorische Verfügung und stellte zudem für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits ins Ausland verbracht haben sollte, fest, dass dies widerrechtlich erfolgt sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit zwei identischen Eingaben vom 26. Juni 2024 (Abgabe der mit einem Kurier aus Litauen versandten Beschwerde beim Bundesgericht bzw. Postaufgabe in Basel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin behauptet, von Rechtsanwalt D.________ in Wilna vertreten zu werden. Soweit ersichtlich hat sie die Beschwerde jedoch selber unterzeichnet.
3. Das angefochtene Urteil betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (
Art. 98 BGG
). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 133 II 396
E. 3.1;
142 III 364
E. 2.4).
4. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen schildert sie die Sachlage aus eigener Sicht und sie beruft sich auf ein litauisches Urteil vom 14. Juni 2024, das jedoch nicht berücksichtigt werden kann (
Art. 99 Abs. 1 BGG
). Zudem legt sie dar, weshalb aus ihrer Sicht keine Kindesrückführung stattfinden dürfe. Die Kindesrückführung war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg