Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_402/2017 KI-generiert

Appeal Against Seizure Execution Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Relevancy

Geschäftsnummer 5A_402/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a vehicle belonging to an individual was seized and ordered to be delivered by the local enforcement office due to outstanding debts. The individual contested this decision, citing reliance on the vehicle for assistance with her elderly mother and reported unemployment, along with a claim that tax authorities had incorrectly assessed her income. However, the supervisory authority for debt enforcement denied her appeal, leading her to file a complaint with the higher court. The court ultimately found her petition to be inadequately substantiated and deemed it unworthy of consideration, while also deciding not to impose court costs under the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Seizure Execution Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Relevancy: The individual contested this decision, citing reliance on the vehicle for assistance with her elderly mother and reported unemployment, along with a claim that tax authorities had incorrectly assessed her income. However, the supervisory authority for debt enforcement denied her appeal, leading her to file a complaint with the higher court. The court ultimately found her petition to be inadequately substantiated and deemed it unworthy of consideration, while also deciding not to impose court costs under the circumstances.

Schlagwörter

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Verwertungsvollzug Pfändungsvollzug Aufsichtsbeschwerde Beschlagnahme des Fahrzeugs Prozessvoraussetzung Inkasso Kompetenzstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter an appeal because it was evidently insufficiently reasoned, allowing the single judge to decide under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_402/2017

Urteil vom 30. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Verwertungsvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2017.

Sachverhalt:

Am 6. Oktober 2016 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn den PW Fiat Panda von A.________ und am 13. Februar 2017 verfügte es die Ablieferung des Autos.

Beschwerdeweise machte A.________ geltend, im Zusammenhang mit ihrer betagten Mutter auf das Auto angewiesen zu sein. Sodann brachte sie vor, dass sie arbeitslos sei und die Steuerbehörde ein falsches Einkommen veranlagt habe.

Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 (Zustellung: 17. Mai 2017) trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 26. Mai 2017 (Postaufgabe) eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. a BGG ) und wurde fristgerecht eingereicht ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Beschwerde steht damit grundsätzlich offen.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In dieser ist kurz darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und die Begründung setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie ihre Steuerveranlagung, was mit Einsprache gegen die Veranlagung oder allenfalls mit Revision der Veranlagung oder einem Erlassgesuch vorzutragen wäre, aber nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht im Rahmen des Pfändungsvollzuges geltend gemacht werden kann. Soweit sinngemäss behauptet wird, das Auto habe wegen der Gebrechlichkeit ihrer Mutter Kompetenzcharakter, so hätte dies - nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - innert 10 Tagen mit Beschwerde gegen die Pfändung vorgebracht werden müssen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli