Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_401/2023 KI-generiert

Involuntary Placement Mootness and Ancillary Data Deletion Jurisdiction

Geschäftsnummer 5A_401/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in care through a medical referral on April 19, 2023, and subsequently released from the clinic on April 20, 2023. The individual's appeal against the placement was deemed moot by the Administrative Court of the Canton of Aargau on April 26, 2023, due to their discharge. The court also declared itself not competent to handle the deletion of the individual's data from the clinic's system. The individual contested this by submitting an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 24, 2023, arguing that their data was unjustly stored and expressing a principled desire to prevent similar occurrences within the Canton Aargau.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Placement Mootness and Ancillary Data Deletion Jurisdiction: The individual's appeal against the placement was deemed moot by the Administrative Court of the Canton of Aargau on April 26, 2023, due to their discharge. The court also declared itself not competent to handle the deletion of the individual's data from the clinic's system. The individual contested this by submitting an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 24, 2023, arguing that their data was unjustly stored and expressing a principled desire to prevent similar occurrences within the Canton Aargau.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Nichtanhandnahmeverfügung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anstaltsaufenthalt ausländerrechtliche Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_401/2023

Urteil vom 2. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dipl. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 26. April 2023 (WBE.2023.142).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 19. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Zufolge Entlassung aus der Klinik am 20. April 2023 erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ihre gegen die Einweisung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 als gegenstandslos; in Bezug auf die verlangte Löschung der Daten im System der Klinik erklärte es sich als nicht zuständig. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Daten im System der Klinik zu Unrecht gespeichert würden und sie aus Prinzip dagegen vorgehen wolle, damit solche Aktionen im Kanton Aargau nicht noch einmal vorkämen.

Diese Aussage enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichtes, zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen einer gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobenen Beschwerde nicht zuständig zu sein. Eine Rechtsverletzung wird nicht dargelegt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli