Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Asset Sale and Claim Classification Due to Missed Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute in the context of bankruptcy proceedings, where an individual appealed a decision by a higher court regarding the outcome of a creditors' meeting and the approval of a claim classified in the first tier. The appeal was directed against a ruling that dismissed the individual's prior complaint relating to the auction of assets belonging to a company in liquidation. The appeal was submitted late, as the individual had moved abroad and had failed to ensure proper delivery of the court's ruling, thus losing the right to appeal within the stipulated time frame. The request for an extension of the appeal deadline was denied, as the statutory deadline could not be extended and the conditions for restoring the deadline were not met. Consequently, the late appeal was deemed inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Asset Sale and Claim Classification Due to Missed Deadline: The appeal was directed against a ruling that dismissed the individual's prior complaint relating to the auction of assets belonging to a company in liquidation. The appeal was submitted late, as the individual had moved abroad and had failed to ensure proper delivery of the court's ruling, thus losing the right to appeal within the stipulated time frame. The request for an extension of the appeal deadline was denied, as the statutory deadline could not be extended and the conditions for restoring the deadline were not met. Consequently, the late appeal was deemed inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was filed late.
Cited in the reasoning to explain why the deadline could not be extended (as it is a statutory deadline).
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_401/2011
Urteil vom 30. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
Konkursamt Z.________.
Gegenstand
Gläubigerversammlung,
Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 11. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 11. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die von der zweiten Gläubigerversammlung beschlossene Versteigerung von Aktiven im Konkurs der Y.________ AG und betreffend Zulassung einer Forderung in der ersten Klasse) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Fristverlängerung,
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der SchK-Aufsichtsbehörden innert 10 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind ( Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 48 Abs. 1 BGG ),
dass im vorliegenden Fall das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 2011 - kraft Fiktion wegen Zustellvereitelung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 23 Ziffer 19) - als am 13. Mai 2011 eröffnet gilt, nachdem der Beschwerdeführer der Post einen Nachsendeauftrag ins Ausland erteilt hatte, mit Gerichtsurkunde versandte Sendungen jedoch nicht ins Ausland weitergeleitet werden dürfen, sondern dem Absender zu retournieren sind (Postanweisungen Back Office 1 vom 16. Juli 2007, Rubrik PostMail 2/5),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Juni 2011 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer auch keine Fristwiederherstellung gewährt werden könnte, weil es am Erfordernis eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG fehlt, nachdem der Beschwerdeführer (durch seinen Wegzug ins Ausland und die Erteilung eines für Gerichtsurkunden ungültigen Nachsendeauftrags) die tatsächliche Eröffnung des angefochtenen Urteils am 13. Mai 2011 vereitelt hat,
dass somit auf die - verspätete und daher offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Fristverlängerung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann