Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Representation Guardianship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Administrative Court of Thurgau, which dismissed an earlier complaint by the appellant against the Department of Justice and Security regarding the appointment of a representative guardian for his daughter. The appellant submitted the appeal after the legal deadline had passed and was also found to have insufficiently addressed the critical reasoning of the lower court's decision, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 45 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Representation Guardianship: The appellant submitted the appeal after the legal deadline had passed and was also found to have insufficiently addressed the critical reasoning of the lower court's decision, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the late appeal cannot be entertained.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_401/2009/bnm
Urteil vom 19. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit (betreffend die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 10. Juni 2009 (Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, 8. Juni 2009) der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) seit der am 7. Mai 2009 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Verwaltungsgerichts eingereicht hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig wäre, weil der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 22. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann