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5A_401/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Representation Guardianship

Geschäftsnummer 5A_401/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Administrative Court of Thurgau, which dismissed an earlier complaint by the appellant against the Department of Justice and Security regarding the appointment of a representative guardian for his daughter. The appellant submitted the appeal after the legal deadline had passed and was also found to have insufficiently addressed the critical reasoning of the lower court's decision, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Representation Guardianship: The appellant submitted the appeal after the legal deadline had passed and was also found to have insufficiently addressed the critical reasoning of the lower court's decision, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Verwaltungsbeschwerde Eröffnung des Entscheids Demonstrationsrecht anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the late appeal cannot be entertained.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_401/2009/bnm

Urteil vom 19. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2009 des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit (betreffend die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesgericht am 10. Juni 2009 (Mittwoch) und damit nach Ablauf (Montag, 8. Juni 2009) der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) seit der am 7. Mai 2009 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Verwaltungsgerichts eingereicht hat,

dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig wäre, weil der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 22. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann