Inadmissibility of appeal against establishment of representation curatorship due to insufficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the establishment of an adult protection measure, leaving the cantonal appellate decision and the instituted representation curatorship with income and asset management in force as the authority prevailed. The dispute originated from a notification concerning the appellant's alleged inability to handle administrative and financial affairs independently, prompting the child and adult protection authority to establish a representation curatorship and restrict account access, a measure subsequently confirmed by the cantonal high court. The decision was rendered based on procedural requirements under the Federal Supreme Court Act, specifically ruling the appeal inadmissible due to insufficient legal substantiation and failure to adequately challenge the binding factual findings and legal reasoning of the lower court pursuant to statutory briefing requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against establishment of representation curatorship due to insufficient legal substantiation: Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_400/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon,
Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. April 2026 (KES.2026.12).
Sachverhalt:
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Psychiaterin des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht mehr in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu erledigen, und niemanden habe, der ihm helfen könnte, eröffnete die KESB Arbon ein Verfahren. Sie hörte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2025 mündlich an, holte einen Betreibungsregisterauszug und Arztberichte ein.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihm den Zugriff auf seine Konten und Vermögenswerte, mit Ausnahme des neu einzurichtenden Kontos für Alltagsbelange.
Die hiergegen sinngemäss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. April 2026 ab.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2026 hält der Beschwerdeführer fest, hiergegen Einspruch zu erheben.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung im 15-seitigen angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er beschränkt sich auf wenige abstrakt vorgetragene Behauptungen (primär: er sei sehr wohl in der Lage, seine Finanzen selbst zu regeln), welche den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt betreffen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli