Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_400/2024 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Child Matter Appeal Based on Prior Destitution Finding

Geschäftsnummer 5A_400/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Denial of Legal Aid for Child Matter Appeal Based on Prior Destitution Finding The case concerns a denial of legal aid for an appeal procedure related to child matters, where the regional court had rejected the appellant's request for *in camera* legal aid due to insufficient substantiation of alleged destitution, relying on the fact that identical documents had already been deemed unconvincing in a *res judicata* parallel proceeding concerning another child. The Federal Court refused to admit the appeal, finding that the appellant failed to show the regional court acted arbitrarily by concluding that destitution was not rendered credible, especially since the appellant had neither argued nor demonstrated any material change in financial circumstances in the short period since the legally binding decision in the prior case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid for Child Matter Appeal Based on Prior Destitution Finding: The Federal Court refused to admit the appeal, finding that the appellant failed to show the regional court acted arbitrarily by concluding that destitution was not rendered credible, especially since the appellant had neither argued nor demonstrated any material change in financial circumstances in the short period since the legally binding decision in the prior case.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange) unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse wesentliche Sachverhaltsänderung Rechtskraft Kindesschutzverfahren missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_400/2024

Urteil vom 2. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2024 (LZ240023-O/Z01).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

Im Rahmen eines diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2024 abgewiesen wurde.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein obergerichtlicher Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren betreffend Kindesbelange; der Rechtsweg ist hier derselbe wie er es für die Hauptsache wäre und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

).

2. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Argumentation, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mittellosigkeit einzig durch Verweis auf Unterlagen begründe, welche er in einem das andere Kind betreffenden parallelen Berufungsverfahren eingereicht habe, in welchem die Mittellosigkeit indes gerade nicht als glaubhaft erachtet worden sei, was gleichermassen für das vorliegende Verfahren gelten müsse.

3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, wenn das Obergericht davon ausgehe, dass die gleichen Unterlagen automatisch zur gleichen Beurteilung in einem anderen Verfahren führen müssten, denn es sei die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt des Gesuches zu beachten; im Übrigen seien die Unterlagen im anderen Verfahren nur halbherzig beurteilt worden, indem die Daten zu seinem Grundstück als unzureichend abgetan worden seien.

Mit diesen Ausführungen ist nicht ansatzweise Willkür darzutun im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei: Beim parallelen Verfahren, welches das andere Kind betrifft, erging der obergerichtliche Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege am 2. Mai 2024 und er bildete Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 5A_313/2024 vom 23. Mai 2024, welches mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwuchs (vgl.

Art. 61 BGG

). Soweit der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid vom 23. Mai 2024 kritisiert, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; es ist rechtskräftig beurteilt, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden obergerichtlichen Verfahren nicht dargetan und er legt auch beschwerdeweise nicht dar, dass und inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse in den wenigen seither vergangenen Wochen geändert haben sollten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsbegehren gestellt: "Unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt werden. Evtl. soll das Obergericht das Gesuch neu beurteilen." Aus dem Kontext muss geschlossen werden, dass es sich dabei um das Begehren in der Sache gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

handelt und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren verlangt wird. Soweit damit sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt sein sollte, so wäre das entsprechende Gesuch jedenfalls abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (vgl.

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Soweit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wird dieses abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli