Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_40/2012 KI-generiert

Creditor's Appeal on Debt Collection Continuation Dismissed as Abusive

Geschäftsnummer 5A_40/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by a higher court concerning the denial of free legal assistance and the dismissal of a late and deemed abusive appeal against a debt enforcement office's refusal to deliver a renewed continuation request. The complaint was found to lack adequate justification, and the individual was also deemed to be abusing the legal process. As a result, the higher court's decision regarding the denial of free legal assistance was upheld, and the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal on Debt Collection Continuation Dismissed as Abusive: The complaint was found to lack adequate justification, and the individual was also deemed to be abusing the legal process. As a result, the higher court's decision regarding the denial of free legal assistance was upheld, and the individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso unentgeltliche Rechtspflege Widerspruchsverfahren Verjährungsfrist Konkursbegehren gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was deemed abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_40/2012

Urteil vom 17. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Rückweisung eines erneut gestellten Fortsetzungsbegehrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ebenso abgewiesen hat wie dessen Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete und überdies missbräuchliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung - durch das Betreibungsamt - der Zustellung seines erneut gegen die Beschwerdegegnerin gestellten Fortsetzungsbegehrens) und dem mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, zu Recht habe die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustellung des Fortsetzungsbegehrens als verspätet qualifiziert ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ), eine (nicht fristgebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte nur im (vorliegend nicht gegebenen) Fall der Untätigkeit des Betreibungsamtes offengestanden, im Übrigen wäre es ohnehin ausgeschlossen, die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung fortzusetzen (einerseits mangels Beseitigung des von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rechtsvorschlags und anderseits wegen Ablaufs der Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann