Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_40/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit and Lack of Merit

Geschäftsnummer 5A_40/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by two individuals against a decision made by the Thurgau Cantonal Court regarding their request for legal aid, which had been denied on the grounds of the appeal being deemed hopeless. The appellants were instructed to pay a court fee as a prerequisite for their appeal, but failed to comply with this requirement within the stipulated deadline. They subsequently filed a request for reconsideration of the initial ruling, which was also rejected due to a lack of substantial evidence supporting their claims of financial need and unsuccessful housing searches. Ultimately, the court decided not to consider the appeal and imposed costs on the appellants for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit and Lack of Merit: The appellants were instructed to pay a court fee as a prerequisite for their appeal, but failed to comply with this requirement within the stipulated deadline. They subsequently filed a request for reconsideration of the initial ruling, which was also rejected due to a lack of substantial evidence supporting their claims of financial need and unsuccessful housing searches. Ultimately, the court decided not to consider the appeal and imposed costs on the appellants for the proceedings.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Leistung des Kostenvorschusses unentgeltliche Rechtspflege Wohnkosten Leistung einer Sicherheit materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The procedure for not entering upon the appeal due to non-payment of the cost deposit was applied under this provision.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not proceeded upon because the cost deposit was not paid within the set deadline, as threatened under this provision.

Art. 66 Abs. 5 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs under this provision due to the non-entry upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_40/2010

Urteil vom 19. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 1. März 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 3. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 10. März 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 3. Februar 2010 gestellt haben, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführer nichts vorbringen, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal weder die Bundesverfassung noch Art. 6 EMRK dem Richter verbieten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Prozesse zu verweigern ( Art. 29 Abs. 3 BV ; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),

dass im Übrigen die Beschwerdeführer auch in ihrer nachträglichen Eingabe die von ihnen behauptete Bedürftigkeit und die angebliche Erfolglosigkeit der Suche nach einer Ersatzwohnung in keiner Weise belegen,

dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 5 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann