Parental Coaching Order Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two parents who divorced had initially agreed to share joint custody of their child, with the child residing with the father. Later, the mother sought to amend the divorce decree to grant her sole custody and to revise child support payments. Amid growing conflicts between the parents, the child's guardian proposed that both parents undergo parent-coaching to address their issues and improve the child's situation, which the court ordered. The mother appealed against this order, but the appeal was dismissed by the Cantonal Court, leading her to challenge the decision at the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Parental Coaching Order Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm: Later, the mother sought to amend the divorce decree to grant her sole custody and to revise child support payments. Amid growing conflicts between the parents, the child's guardian proposed that both parents undergo parent-coaching to address their issues and improve the child's situation, which the court ordered. The mother appealed against this order, but the appeal was dismissed by the Cantonal Court, leading her to challenge the decision at the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertApplied to decide on non-admission of the appeal in the simplified procedure, as the appeal was largely inadmissible and unfounded.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Cited in the reasoning to establish that the appeal concerns an interlocutory decision not typically subject to appeal except under specific conditions, which the court later found were not met, leading to non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_4/2023
Urteil vom 23. Januar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eltern-Coaching (Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2022 (ZK 22 485).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2013). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen sie am 21. Juni 2021 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Scheidungsvereinbarung. Gestützt hierauf wurde C.________ im gleichentags ergangenen Scheidungsurteil unter die gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut mit Wohnsitz beim Vater gestellt; ferner errichtete das Regionalgericht eine Beistandschaft.
Am 18. Mai 2022 verlangte die Mutter, dass C.________ in Abänderung des Scheidungsurteils unter ihre alleinige Obhut mit Wohnsitz bei ihr zu stellen sei und die Unterhaltsbeiträge neu zu bestimmen seien. Am 15. Oktober 2022 wandte sich die Beiständin von C.________ an das Regionalgericht und beantragte angesichts der eskalierenden Situation zwischen den Eltern die Prüfung, ob diese zu einem Eltern-Coaching anzuhalten seien. Während der Vater ein solches begrüsste, liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Regionalgericht die Eltern an, während mindestens sechs Monaten an einem Eltern-Coaching oder einer vergleichbaren Therapie teilzunehmen, um ihren Konflikt auf Elternebene zu bearbeiten und die Situation von C.________ zu verbessern, unter Verpflichtung der Beiständin, die Parteien entsprechend anzumelden.
Die gegen den Entscheid vom 8. November 2022 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und hält fest, dass sie gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 23. Dezember 2022 Beschwerde erhebe und zur Begründung auf ihre Beschwerde vom 23. Dezember 2022 gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 24. November 2022 (dazu Verfahren 5A_992/2022) verweise, welche alle nötigen Angaben enthalte; die beiden obergerichtlichen Entscheide seien umfassend zu untersuchen. Mit weiterer Eingabe vom 6. Januar 2023 verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Ebenfalls am 6. Januar 2023 hat sie die Beschwerdeschrift aus dem Verfahren 5A_992/2022 für das vorliegende Verfahren 5A_4/2023 neu eingereicht; die einzigen Änderungen befinden sich auf der ersten Seite, indem die Eingabe ein neues Datum trägt und im Titel als Anfechtungsobjekte neu beide Entscheide angeführt werden. Die weiteren 50 Seiten (d.h. Seite 2-51) der Eingabe sind in Wort und Darstellung identisch mit der Beschwerde im Verfahren 5A_992/2022. Was die Rechtsbegehren anbelangt, wird wie bei jener wiederum auf der ersten Seite nebst der unentgeltlichen Rechtspflege die Alleinobhut verlangt und ab Seite 49 eine Vielzahl von weiteren Rechtsbegehren gestellt, welche sich primär um die Obhut drehen, teils aber auch andere Anliegen betreffen (Kindesunterhalt von Fr. 1'700.-- pro Monat; Anhörung des Kindes mit polnischer Übersetzung, u.a.m.).
Erwägungen:
1. Die Eingabe ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ist jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung eines Eltern-Coachings im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
Die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen werden in der Beschwerde weder explizit noch wenigstens sinngemäss dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerde würde im Übrigen auch in der Sache selbst den Begründungsanforderungen nicht genügen: Im Schreiben vom 3. Januar 2023 wird zur Begründung auf die im Verfahren 5A_992/2022 eingereichte Beschwerde verwiesen. Abgesehen davon, dass ein solcher Verweis unstatthaft ist, nimmt jene vom 23. Dezember 2022 datierende Beschwerde auf den der Beschwerdeführerin erst am 31. Dezember 2022 zugestellten und vorliegend angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2022 keinen Bezug. Gleiches gilt für die am 6. Januar 2023 im vorliegenden Verfahren nachgereichte Beschwerdeschrift, welche ab Seite 2 eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2022 darstellt. Zwar wird auf der adaptierten ersten Seite formal auf den Entscheid vom 23. Dezember 2022 Bezug genommen, die sich auf den Seiten 2-51 befindende Begründung sowie die ab S. 49 gestellten Rechtsbegehren nehmen aber keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2022 und den darin umschriebenen Anfechtungsgegenstand; vielmehr betreffen die weitschweifigen Ausführungen andere Dinge (vgl. dazu Urteil 5A_992/2022).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zum grossen Teil als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet (bzw. gänzlich unbegründet), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli