Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_4/2022 KI-generiert

Guardianship Appeal Timeliness and Legal Reasoning Deficiency

Geschäftsnummer 5A_4/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the establishment of a representation guardianship by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Innerschwyz, which included the management of income and assets. This guardianship was established on October 8, 2021, and the individual received this information on October 18, 2021. The individual lodged an appeal against this decision on November 18, 2021, but was rejected by the Administrative Court of the Canton of Schwyz as it was submitted one day after the deadline. On December 29, 2021, the individual requested that the court reconsider his appeal despite the missed deadline, and the court subsequently forwarded this request to the Swiss Federal Tribunal to determine if it was a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Guardianship Appeal Timeliness and Legal Reasoning Deficiency: This guardianship was established on October 8, 2021, and the individual received this information on October 18, 2021. The individual lodged an appeal against this decision on November 18, 2021, but was rejected by the Administrative Court of the Canton of Schwyz as it was submitted one day after the deadline. On December 29, 2021, the individual requested that the court reconsider his appeal despite the missed deadline, and the court subsequently forwarded this request to the Swiss Federal Tribunal to determine if it was a valid appeal.

Schlagwörter

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Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit gesetzliche Vertretung Verwaltungsbehörde Erwachsenenschutz verspätete Einwendungen verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision was issued under the simplified procedure based on these articles.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_4/2022

Urteil vom 6. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Inner schwyz,

Industriestrasse 7, 6440 Brunnen.

Gegenstand

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2021 (III 2021 190).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 (Zustellung am 18. Oktober 2021) errichtete die KESB Innerschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Dagegen erhob dieser am 18. November 2021 eine Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zufolge (um einen Tag) abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 24. November 2021 nicht eintrat.

Mit als "Beschwerde gegen Entscheid Beistandschaft - Nichterfüllen Beschwerdefrist" betitelter Eingabe vom 29. Dezember 2021 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht mit der Bitte, trotz verspäteter Einreichung auf seine Beschwerde einzugehen. Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine Beschwerdeführung vorliege.

Erwägungen:

1. Die an das Verwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 29. Dezember 2021 scheint nicht vom Willen getragen zu sein, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 24. November 2021 beim Bundesgericht anfechten zu wollen, denn sie enthält eine Entschuldigung für die verspätete Eingabe, sodann die Bitte, dennoch auf die kantonale Beschwerde einzugehen, und schliesslich die Konklusion, dass an dieser festgehalten werde. Indes entsprach es zwingender Folge, dass das Verwaltungsgericht auf die verspätete Eingabe nicht eintrat, und war bzw. ist es ihm auch nicht möglich, auf den gefällten Entscheid zurückzukommen.

2. Wie gesagt, dürfte keine Beschwerde im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vorliegen. Ohnehin aber könnte auf sie nicht eingetreten werden, weil sie keine Begründung enthält, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Der vorliegende Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Soweit diese als Beschwerde aufzufassen wäre, wird auf die Eingabe vom 29. Dezember 2021 nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli