Debtor Appeal Dismissed for Failure to Challenge Primary Reasoning in Debt Collection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought to annul a debt enforcement initiated by a company for a claim of CHF 1,156,696.40, including interest and costs. The District Court of Uster refused to acknowledge the non-existence of the claim and dismissed the request to cancel the enforcement. The complainant subsequently filed an appeal, which the Zurich Higher Court did not entertain, due to insufficient reasoning addressing the lower court's decision. The complainant then submitted a grievance to the Swiss Federal Tribunal, which was also inadequately reasoned, as it did not address the specific issues of the Higher Court's ruling, leading to the Tribunal not taking up the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Dismissed for Failure to Challenge Primary Reasoning in Debt Collection Case: The District Court of Uster refused to acknowledge the non-existence of the claim and dismissed the request to cancel the enforcement. The complainant subsequently filed an appeal, which the Zurich Higher Court did not entertain, due to insufficient reasoning addressing the lower court's decision. The complainant then submitted a grievance to the Swiss Federal Tribunal, which was also inadequately reasoned, as it did not address the specific issues of the Higher Court's ruling, leading to the Tribunal not taking up the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, as per the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_4/2021
Urteil vom 3. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Michael Hochstrasser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG ,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2020 (PS200228-O/U).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin verlangte beim Bezirksgericht Uster die Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster. Mit dieser will die Beschwerdegegnerin eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin von Fr. 1'156'696.40 (nebst Zins und Kosten) vollstrecken. Mit Verfügung vom 14. September 2020 trat das Bezirksgericht auf das Begehren auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung nicht ein. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies es das Begehren auf Aufhebung der Betreibung ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2021 elektronisch und mit einer identischen Eingabe am 8. Januar 2021 (Übergabe an die Schweizerische Botschaft in Schweden) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Akten sind beigezogen worden.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
3. Das Obergericht ist wegen mangelnder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Für den Fall, dass auf sie eingetreten werden könnte, hat es sie in einer Eventualerwägung als unbegründet erachtet.
Vor Bundesgericht äussert sich die Beschwerdeführerin zur Sache und damit zu den in der Eventualerwägung behandelten Themen. Mit der Haupterwägung befasst sie sich jedoch nicht. Sie geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg