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5A_4/2017 KI-generiert

Appeal Against Denial of Guardianship Lifting Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_4/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the higher court that upheld a guardianship arrangement, including income and asset management, imposed upon him by a guardianship authority. The appeal challenged the refusal to lift this guardianship due to the individual’s current health and vulnerability, as assessed by the authorities. The higher court had determined that maintaining the guardianship was necessary given the individual's circumstances, and the appeal to the Federal Tribunal was critiqued for lacking adequate justification regarding alleged legal or constitutional violations of the higher court’s ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Guardianship Lifting Dismissed for Lack of Substantiation: The appeal challenged the refusal to lift this guardianship due to the individual’s current health and vulnerability, as assessed by the authorities. The higher court had determined that maintaining the guardianship was necessary given the individual's circumstances, and the appeal to the Federal Tribunal was critiqued for lacking adequate justification regarding alleged legal or constitutional violations of the higher court’s ruling.

Schlagwörter

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vereinfachtes Verfahren Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz gesetzlicher Anspruch Verfassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m
November 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtaufhebung (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________) der über den Beschwerdeführer errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 395 Abs. 1 ZGB
Art. 395 Abs. 1 ZGB ) sowie gegen die Weiterführung dieser Massnahme abgewiesen hat,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 BGG
Cited as the basis for applying the simplified procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_4/2017

Urteil vom 9. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtaufhebung (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________) der über den Beschwerdeführer errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB ) sowie gegen die Weiterführung dieser Massnahme abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die vorinstanzliche Nichtbestätigung der zusätzlich angeordneten Begleitbeistandschaft sei wegen der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei in Anbetracht des ärztlich festgestellten Schwächezustandes des Beschwerdeführers (Verdacht...) und mit Rücksicht auf seine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach wie vor notwendig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Menschenrechte anruft,

dass er jedoch nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann