Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_4/2016 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Placement Extension Rejected for Lack of Legal Substantiation

Geschäftsnummer 5A_4/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant, who has a history of psychiatric issues and has been hospitalized 26 times, challenged a decision made by a cantonal administrative court regarding the extension of her compulsory guardianship, which was first ordered to provide necessary medical treatment following her critical mental health conditions. The administrative court had determined that she required urgent inpatient medication treatment to stabilize her mental state, as stopping her medication could lead to a significant deterioration of her condition and pose a burden on her surroundings. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appellant's complaint and found it lacked proper justification and legal basis to overturn the lower court's ruling, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Placement Extension Rejected for Lack of Legal Substantiation: The administrative court had determined that she required urgent inpatient medication treatment to stabilize her mental state, as stopping her medication could lead to a significant deterioration of her condition and pose a burden on her surroundings. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appellant's complaint and found it lacked proper justification and legal basis to overturn the lower court's ruling, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Wohnungsrecht Zwangsmedikation Zivilprozessordnung Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Procedural rule indicating the applicability of the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entered upon due to insufficient statement of grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_4/2016

Urteil vom 6. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der (ihr gegenüber am 4. November 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Unterbringung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und gestützt auf ein ärztliches Gutachten) erwog, die an einer... mit... leidende, insgesamt 26 Mal psychiatrisch hospitalisierte Beschwerdeführerin müsse zur Stabilisierung ihres... Zustandsbildes dringend stationär medikamentös behandelt werden, weil sie andernfalls die Medikamente umgehend absetzen, erneut psychisch dekompensieren und für ihr Umfeld eine erhebliche Belastung darstellen würde, zumal auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ungeklärt sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann