Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Participation Guardianship Establishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against a governmental guardianship authority concerning the establishment of a participation advisory board mandated by a governmental decision. The individual challenged the authority's jurisdiction and the necessity of the advisory board, citing personal implications due to a diagnosed mental health condition. The lower administrative court rejected the complaint as unfounded, leading the individual to appeal to the federal court. The federal court noted deficiencies in the appeal's legal reasoning and raised concerns about the legitimacy of the repeated legal challenges, ultimately deciding not to engage with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 Abs. 1 aZGB, Art. 369 aZGB, Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Participation Guardianship Establishment: The individual challenged the authority's jurisdiction and the necessity of the advisory board, citing personal implications due to a diagnosed mental health condition. The lower administrative court rejected the complaint as unfounded, leading the individual to appeal to the federal court. The federal court noted deficiencies in the appeal's legal reasoning and raised concerns about the legitimacy of the repeated legal challenges, ultimately deciding not to engage with the appeal.
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KI-generiertCited in the considerations regarding the requirement to state and substantiate constitutional complaints.
Cited as a procedural basis for not entering a decision on the appeal due to insufficient grounds/reasoning.
Cited as a procedural basis for not entering a decision on the appeal due to manifest inadmissibility.
Determined that the simplified procedure applies to this case.
The Tribunal did not enter a decision on the appeal because it was manifestly inadmissible, lacked sufficient reasoning, and was abusive.
Cited alongside Art. 108 BGG, as the litigant was deemed to be acting vexatiously (abusive litigation).
Cited in the considerations regarding the required structure and content of the appeal grounds, which were deemed deficient.
This provision is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4).
This provision is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4).
The main procedural route for the appeal, cited in the context of inadmissibility findings in the dispositive that the appeal under these articles was not admitted.
Cited in the considerations regarding the substantive legal issues required to be addressed in the appeal grounds.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_4/2013
Urteil vom 4. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Mitwirkungsbeiratschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (über ihn mit regierungsrätlichem Beschluss vom 3. Juli 2012 nach Art. 395 Abs. 1 aZGB errichtete) Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sowohl die erwähnte Massnahme wie auch die Ernennung des Beirates (René Hegner) bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die Beschwerde könne nur insoweit eingetreten werden, als damit der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 3. Juli 2012 angefochten werde, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Schwyzer Behörden für die vormundschaftlichen Anordnungen örtlich und sachlich zuständig, der Beschwerdeführer leide (gemäss psychiatrischem Gutachten) an einer ..., die als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 aZGB zu qualifizieren sei, zwar benötige der Beschwerdeführer nicht der persönlichen Fürsorge, jedoch sei seine Schutzbedürftigkeit (entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen) in finanzieller Hinsicht zu bejahen, die Mitwirkungsbeiratschaft stelle das geeignete Mittel dar, um den Beschwerdeführer von aussichtslosen, das Risiko finanzieller Verluste bergenden Prozessen abzuhalten (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB), auch hinsichtlich der zum Beirat ernannten Person sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden,
dass die (sinngemässen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt werden und daher missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 anficht,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann