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5A_398/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Guardianship Case Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_398/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an appeal against a decision made by a cantonal court regarding the rejection of a request for free legal assistance. The applicant sought such assistance in connection with a legal challenge against a temporarily imposed account freeze as part of a guardianship representation. The cantonal court denied the request on the grounds that the applicant failed to provide necessary financial documentation demonstrating their need for assistance. The appeal was found to lack sufficient justification and did not adequately address the cantonal court's reasoning, leading to the Federal Tribunal dismissing the appeal and denying the request for free legal assistance for the court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Guardianship Case Due to Insufficient Justification: The applicant sought such assistance in connection with a legal challenge against a temporarily imposed account freeze as part of a guardianship representation. The cantonal court denied the request on the grounds that the applicant failed to provide necessary financial documentation demonstrating their need for assistance. The appeal was found to lack sufficient justification and did not adequately address the cantonal court's reasoning, leading to the Federal Tribunal dismissing the appeal and denying the request for free legal assistance for the court proceedings.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Bankenrecht beschränkte Handlungsfähigkeit Unterlassung der Nothilfe Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is dismissed because it lacked the required reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_398/2016

Urteil vom 26. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kontosperre im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die

Verfügung vom 18. April 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. April 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für eine Beschwerde gegen eine vorsorglich angeordnete Kontosperre im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltendem) Schreiben vom 30. März 2016 zur Offenlegung und Belegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgefordert worden, auch innerhalb der Nachfrist habe der Beschwerdeführer weder das vollständig ausgefüllte Armenrechtsformular noch die Belege eingereicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei androhungsgemäss mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann