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5A_397/2025 KI-generiert

Property Owner v. Uphill Neighbor (Water Seepage Damage)

Geschäftsnummer 5A_397/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner v. Uphill Neighbor (Water Seepage Damage) The owner of a house built directly against a rock face sought judicial relief against the neighboring uphill property owner concerning water intrusion damage caused by seepage from the neighbor's land, a garden with old trees, and a spring-fed pond, pursuing claims including requests for a hydrogeological expert opinion, removal of damaging vegetation, prohibition of excessive watering, and preventative measures against future water ingress, following a previous unsuccessful claim for damages and multiple failed revision requests of that prior judgment. The lower courts dismissed the substantive claims regarding property rights infringement, and the Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because, although the case met the criteria for a civil appeal regarding property rights and monetary value, the appellant failed to submit concrete legal motions or adequately substantiate claims of arbitrary fact-finding or legal violations by engaging with the cantonal court's reasoning, leading to a summary rejection of the appeal as manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Property Owner v. Uphill Neighbor (Water Seepage Damage): ) und demzufolge scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, als mögliches Rechtsmittel aus (vgl.

Schlagwörter

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Überschreitung des Eigentumsrechts Eigentumsrecht Haftung für Wasserschaden Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Rechtsgutachten Liegenschaftsgrenze Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter into the merits of the appeal due to obvious lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_397/2025

Urteil vom 10. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Überschreitung des Eigentumsrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2024 (ausgefertigt am 31. März 2025) des Obergerichts des Kantons Thurgau (ZBR.2022.18).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Beschwerdegegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespeister Teich befinden.

Für einen am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser erlittenen Schaden sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 einen Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Diesbezüglich verlangte der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos die Revision (dazu letztmals Urteil 5D_28/2024 vom 3. Juni 2024).

Sodann erhob er am 6. Februar 2019 beim Bezirksgericht Weinfelden eine Klage, mit welcher er ein hydrogeologisches Gutachten beantragte zur Feststellung, in welchem Umfang und aufgrund welcher Ursache Wasser von der Parzelle des Beschwerdegegners auf sein Grundstück fliesse (Ziff. 1); sodann verlangte er dessen Verpflichtung, die Bepflanzung mit schädigender Wurzelbildung auf der Felswand zu beseitigen (Ziff. 2), ein Verbot an den Beschwerdegegner, den Garten übermässig zu bewässern (Ziff. 3), sowie dessen Verpflichtung, mit den notwendigen Vorkehrungen künftige Wassereintritte durch die Felswand zu verhindern (Ziff. 4).

Mit Entscheid vom 28. März 2022 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die Widerklage nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 70'572.35 (inklusive Kosten für das hydrogeologische Gutachten) auferlegte das Bezirksgericht im Umfang von Fr. 63'155.10 dem Beschwerdeführer.

Mit Entscheid vom 12. November 2024 (ausgefertigt am 31. März 2025) wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufungen beider Parteien ab und erteilte dem Beschwerdeführer zufolge Verletzung der Anstandsregeln durch beleidigende Aussagen im Berufungsverfahren einen Verweis.

Mit als subsidiärer Verfassungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 20. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Eigentumsüberschreitung mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert. Somit steht als Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsachen offen (

Art. 72 Abs. 1,

Art. 74 Abs. 1 lit. b,

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 90 BGG

) und demzufolge scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, als mögliches Rechtsmittel aus (vgl.

Art. 113 BGG

).

2. Die Beschwerde in Zivilsachen hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

Sodann ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

3. Die Beschwerde besteht aus einer Collage aus Fotos, Schreiben, Publikationen und Teilen von Eingaben, welche mit kommentierenden und teils polemisierenden eigenen Texten durchsetzt sind. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und eine Darlegung, inwiefern die dortigen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein könnten, lässt sich ebenso wenig ausmachen wie konkrete Rechtsbegehren.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli