Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_396/2017 KI-generiert

Petitioners Denied Pro Bono Counsel in Adult Protection Modification Appeal

Geschäftsnummer 5A_396/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal proceeding concerning adult protection measures, two individuals requested free legal assistance to challenge a family court's decision regarding the dismissal of their guardian and changes to existing protective measures. The family court granted their request regarding court fees but denied the appointment of free legal representation, asserting that their case did not present complex legal issues warranting such assistance. The individuals appealed this decision, but the higher court dismissed their appeal, arguing that they had not adequately addressed the reasoning of the lower court. Subsequently, they brought their case before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioners Denied Pro Bono Counsel in Adult Protection Modification Appeal: The family court granted their request regarding court fees but denied the appointment of free legal representation, asserting that their case did not present complex legal issues warranting such assistance. The individuals appealed this decision, but the higher court dismissed their appeal, arguing that they had not adequately addressed the reasoning of the lower court. Subsequently, they brought their case before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Mandatsführung) Erwachsenenschutzverfahren gesetzliche Vertretung amtliche Rechtsverbeiständung Beschwerdelegitimation Kündigungsschutz Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal because it was manifestly ill-founded, applying the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_396/2017

Urteil vom 24. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Baden, Familiengericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Mandatsführung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Mai 2017.

Sachverhalt:

Am 10. Februar 2017 beantragten A.________ und B.________ beim Familiengericht Baden im Verfahren betreffend Entlassung der Beiständin und Änderung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________.

Mit Verfügung vom 2. März 2017 hiess das Familiengericht Baden das Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten gut und wies es für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde wegen unzureichender Begründung ab; sie würden sich einzig zu ihrer Mittellosigkeit, nicht aber zur Begründung im familiengerichtlichen Entscheid äussern, weshalb sie in der Sache nicht auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen seien. In der Tat seien sie dies nicht, weil es im Wesentlichen um die Überprüfung der Modalitäten einer schon lange bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme gehe und sich keine besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen würden.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben A.________ und B.________ am 22. Mai 2017 Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid, mit welchem die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Rechtsverbeiständung geschützt wurde. Damit droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1) und insofern ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig.

Die Beschwerde erfolgt mit handschriftlichen Vermerken direkt auf dem angefochtenen Entscheid; dies ist - unter Vorbehalt der Formerfordernisse (dazu E. 2) - zulässig, zumal beide Beschwerdeführer unterzeichnet haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält kein explizites Rechtsbegehren; allerdings ist aus dem Kontext klar ersichtlich, was die Beschwerdeführer wollen.

Die im angefochtenen Entscheid verstreut angebrachten Bemerkungen der Beschwerdeführer beziehen sich ausschliesslich auf die Mittellosigkeit. Die obergerichtliche Erwägung war jedoch, dass die Beschwerdeführer aufgrund des einfachen Sachverhaltes nicht auf eine Rechtsvertretung angewiesen seien. Diesbezüglich erfolgen in der Beschwerde nicht ansatzweise Ausführungen, weshalb diese gänzlich unbegründet bleibt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli