Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_395/2021 KI-generiert

Heirs' Claim to Land Against Municipality Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_395/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the ownership of a parcel of land recorded in the land registry, following a declaration in 2009 by the guardianship authority that designated a municipality as the legal heir of the deceased property owner. The complainants, who are the heirs of another individual and have been cultivating the land since 1952, filed a lawsuit against the municipality seeking a correction to the land registry. The suit was dismissed by the District Court of Schwyz in 2019, and the cantonal court upheld this decision in 2021. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the cantonal court’s decision or the return of the case due to alleged procedural unfairness, incorrect application of law, and factual inaccuracies, among other claims. The appeal also raised issues regarding presumed impropriety and errors by the land registry and judicial authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 555 Abs. 2 ZGB, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Heirs' Claim to Land Against Municipality Dismissed on Procedural Grounds: The complainants, who are the heirs of another individual and have been cultivating the land since 1952, filed a lawsuit against the municipality seeking a correction to the land registry. The suit was dismissed by the District Court of Schwyz in 2019, and the cantonal court upheld this decision in 2021. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the cantonal court’s decision or the return of the case due to alleged procedural unfairness, incorrect application of law, and factual inaccuracies, among other claims. The appeal also raised issues regarding presumed impropriety and errors by the land registry and judicial authorities.

Schlagwörter

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Grundbuchberichtigungsklage Erbenrechte Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Bodenrecht Streitwert Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient requests and was obviously ill-founded, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_395/2021

Urteil vom 28. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grundbuchberichtigungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12. April 2021

(ZK1 2020 3).

Sachverhalt:

Nach erfolglosem Erbenruf bescheinigte die Vormundschaftsbehörde am 28. April 2009 gemäss Art. 555 Abs. 2 ZGB die Gemeinde U.________ als gesetzliche Erbin vom D.________ und diese liess sich im Grundbuch als neue Eigentümerin von dessen Grundstück U.________-GBB-xxx eintragen.

Am 25. März 2019 klagten die rubrizierten Erben des E.________, welche das Grundstück seit 1952 bewirtschaften und als das ihre betrachten, gegen die Gemeinde U.________ auf Grundbuchberichtigung.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, ebenso das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 12. April 2021 die hiergegen erhobene Berufung.

Dagegen gelangen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, eventuell um Rückweisung der Sache wegen unfairer Prozessführung, unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, subeventuell um Feststellung der Grenzen durch das Bundesgericht, um Prüfung der grundbuchamtlichen Fehlleistungen und behördlichen Fehlurteile und Vorteilsannahmen durch eine unabhängige staatliche Kontrollinstanz, u.ä.m.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass keine genügenden Rechtsbegehren gestellt werden: Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; aus jüngerer Zeit Urteile 4A_578/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; 5A_332/2020 vom 18. Mai 2020 E. 1; 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 1). Sodann erfolgen im Zusammenhang mit der sinngemäss geltend gemachten Befangenheit eines mitwirkenden Richters und des Gerichtsschreibers nur polemische Ausführungen, aber keine Ausstandsbegehren, so dass sich formelle und materielle Weiterungen zu dieser Frage erübrigen.

2. Die Beschwerde scheitert aber auch an der fehlenden hinreichenden Begründung:

Nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert - es handelt sich um einen als Garten bewirtschafteten Streifen Land von knapp 150 m² - weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

Im Rahmen der weitschweifigen Ausführungen rufen die Beschwerdeführer aber keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und sie substanziieren auch dem Sinn nach keine Verfassungsverletzungen, sondern sie schildern direkt den Sachverhalt und ihre angeblichen Rechtsansprüche aus eigener Sicht.

3. Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine genügenden Rechts begehren und erweist sie sich auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli