Appeal Against Cantonal Ruling on Final Report Approval and Legal Aid Denial Dismissed for Unreasoned Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal, focusing on the approval of a final report and the termination of an assignment to a third party, as stipulated in relevant civil law. The case involved a complaint against a prior decision made by a cantonal appellate court, which rejected the complainant's appeal concerning the family court's ruling and also denied their request for free legal assistance. The appellate court noted a lack of evidence for a claimed violation of due process and found the complainant's argument insufficient. Consequently, the Federal Tribunal found that the complainant did not adequately address the appellate court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional errors, leading to a decision not to take up the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Against Cantonal Ruling on Final Report Approval and Legal Aid Denial Dismissed for Unreasoned Submission: The case involved a complaint against a prior decision made by a cantonal appellate court, which rejected the complainant's appeal concerning the family court's ruling and also denied their request for free legal assistance. The appellate court noted a lack of evidence for a claimed violation of due process and found the complainant's argument insufficient. Consequently, the Federal Tribunal found that the complainant did not adequately address the appellate court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional errors, leading to a decision not to take up the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admittance of the appeal due to insufficient reasoning.
Cited to indicate the legal basis for the appeal that was ultimately not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_395/2016
Urteil vom 26. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht U.________, Familiengericht.
Gegenstand
Genehmigung des Schlussberichts und Feststellung der Beendigung des Auftrags an eine Drittperson nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Familiengerichts U.________ (betreffend Genehmigung des Schlussberichts und Feststellung der Beendigung des Auftrags an eine Drittperson nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ) nicht eingetreten ist und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, eine Verletzung der Informationspflicht durch den Schlussbericht sei weder dargetan noch ersichtlich, insoweit sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdegrund und Anfechtungsobjekt nicht einzutreten, bezüglich der Aufhebung der Massnahme sei auf die Beschwerde mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht einzutreten, diesem könne die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, eine Verwehrung des Zugangs zu einem Anwalt sei schliesslich nicht ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann