Debtor's Appeal Regarding Execution Proceedings Dismissed for Failure to State Legal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who filed a complaint against an invitation to collect issued by the Debt Enforcement Office in Basel-Stadt regarding a debt enforcement case. She initially requested a general prohibition on debt collection starting from specific past dates and the suspension of existing enforcements, which the lower supervisory authority dismissed, labeling her legal action as malicious or frivolous, and imposed a procedural cost. Her subsequent appeal to the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt was dismissed as insufficiently substantiated. Dissatisfied, she then appealed to the Swiss Federal Tribunal, focusing her complaint on unrelated civil status, inheritance issues, and social security matters, failing again to address the legal reasoning behind the previous rejections adequately. As a result, the Federal Tribunal found her appeal unsubstantiated and imposed court costs on her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Execution Proceedings Dismissed for Failure to State Legal Grounds: She initially requested a general prohibition on debt collection starting from specific past dates and the suspension of existing enforcements, which the lower supervisory authority dismissed, labeling her legal action as malicious or frivolous, and imposed a procedural cost. Her subsequent appeal to the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt was dismissed as insufficiently substantiated. Dissatisfied, she then appealed to the Swiss Federal Tribunal, focusing her complaint on unrelated civil status, inheritance issues, and social security matters, failing again to address the legal reasoning behind the previous rejections adequately. As a result, the Federal Tribunal found her appeal unsubstantiated and imposed court costs on her.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_394/2022
Urteil vom 8. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 11. Mai 2022 (BEZ.2022.16).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 15. und 29. November 2021 liess das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung in der Betreibung Nr. xxx zukommen. Mit Beschwerde gegen die Abholungseinladung, datierend vom 17. November 2021, wandte sich die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Sie verlangte ein generelles Betreibungsverbot "ab dem 11.06.2020 (26.07.2020), resp. 4.12.2008" und die Sistierung der bestehenden Betreibungen. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. und 30. Mai 2022 (jeweils Poststempel) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung verlangen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass vor Bundesgericht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4. Die untere Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Abholungseinladung stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Einen generellen Aufschub von betreibungsrechtlichen Vollstreckungsmassnahmen könne sie nicht anordnen. Das Appellationsgericht hat diese Erwägungen als zutreffend bezeichnet und erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich damit in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie weise auf ein angebliches wiederholtes vorschriftswidriges Handeln des Zivilstandsamts Basel-Stadt, eine entsprechende angebliche Schadenssumme und auf ihre Korrespondenz mit dem Erbschaftsamt bzw. dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen hin. Damit könne sie nicht aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll.
5. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen äussert sie sich in schwer verständlicher Weise erneut zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache sowie zu einer Sozialversicherungsangelegenheit.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg