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5A_393/2024 KI-generiert

Adult guardianship compensation charge: challenge to guardian fee allocation between ward's assets and municipality after appeal withdrawal.

Geschäftsnummer 5A_393/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) did not enter into the merits of the appeal, declaring it inadmissible for lack of sufficient reasoning, and ordered no court costs; consequently, the cantonal decision to strike the case from the record remains in force. The appellant, a person under a representation and asset management guardianship, had challenged the approval of the guardian's report and accounts, including the guardian's compensation, which the lower court had ordered to be paid from the appellant's assets; the appellant sought to shift this expense to the municipality. The decisive legal basis was Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring an appellant to demonstrate in a reasoned manner precisely how the lower court's ruling violates the law; here, since the case was struck from the record due to withdrawal of the appeal, the appellant was required to contest that strike-off decision but failed to do so, making the appeal manifestly insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Adult guardianship compensation charge: challenge to guardian fee allocation between ward's assets and municipality after appeal withdrawal: The appellant, a person under a representation and asset management guardianship, had challenged the approval of the guardian's report and accounts, including the guardian's compensation, which the lower court had ordered to be paid from the appellant's assets; the appellant sought to shift this expense to the municipality. The decisive legal basis was Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring an appellant to demonstrate in a reasoned manner precisely how the lower court's ruling violates the law; here, since the case was struck from the record due to withdrawal of the appeal, the appellant was required to contest that strike-off decision but failed to do so, making the appeal manifestly insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Berichts- und Rechnungsprüfung Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Erwachsenenschutzverfahren Kindesschutzkosten Vormund Verwaltungsentschädigung amtliche Verteidigerentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible in a simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Ground for waiving court costs under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_393/2024

Urteil vom 1. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.

Gegenstand

Berichts- und Rechnungsprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2024 (KES.2024.29).

Sachverhalt:

Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 genehmigte die KESB Münchwilen den Bericht und die Rechnung für die Berichtsperiode von April 2022 bis März 2024 mit der Feststellung, dass diese korrekt geführt und lückenlos belegt sei; ferner setzte es die Entschädigung des Beistandes fest, welche aus dem Vermögen des Beschwerdeführers zu beziehen sei.

Beschwerdeweise verlangte der Beistand, dass die Entschädigung zulasten der Gemeinde anzupassen sei. Nachdem das Obergericht des Kantons Thurgau Frist zur Mängelbehebung angesetzt hatte, zog der Beistand die Beschwerde zurück, worauf das Obergericht mit Entscheid vom 31. Mai 2024 das Beschwerdeverfahren als erledigt abschrieb, ohne Gerichtsgebühren zu erheben.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Antrag, dass die Entschädigung für seinen Beistand zulasten der Gemeinde gehe. Er habe nie ein Schreiben erhalten, welches er hätte unterzeichnen können, und seine Gesundheit wie auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden der Heimatgemeinde obliegen.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts und der Rechnung des Beistandes und Anfechtungsgegenstand bildet die Frage, wer die Entschädigung für den Beistand zu tragen hat. Weil es nicht um die Verlegung von Gerichtskosten, sondern um diejenige der Entschädigung geht, dürfte vorliegend nicht ein Kostenentscheid angefochten sein, auch wenn nur die Verlegung der Entschädigung Beschwerdegegenstand bildete. Dies kann jedoch offen bleiben, weil selbst bei einer auf die Kostenfrage beschränkten Anfechtung der Rechtsmittelweg demjenigen der Hauptsache folgen würde, welche streitwertunabhängig mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gezogen werden könnte. Dieses Rechtsmittel steht somit vorliegend grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6,

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 90 BGG

). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

), weil der Beistand vor Obergericht in dessen Vertretung gehandelt hat und dieses als Folge den Beschwerdeführer selbst und nicht den Beistand als Beschwerdeführer im Rubrum aufgeführt hat.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4). Der Beschwerdeführer müsste somit aufzeigen, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll, wenn es das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges der Beschwerde abgeschrieben hat. Hierzu finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli