Creditor Identification in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose where an individual representing a company, AXY.________, filed a debt enforcement action against B.________ AG for 6,500 Swiss Francs with interest and costs at the Zurich 9 Debt Enforcement Office. B.________ AG contested this, claiming that the creditor's identification was insufficient, as the business relationship was with a different entity, "AXY.________ GmbH in Liquidation," which had been officially dissolved, creating uncertainty about who was making the claim. The District Court of Zurich ruled the debt enforcement and payment order invalid due to these issues, and ordered their removal from records. An appeal was made to the Zurich Obergericht, which was rejected due to jurisdictional and procedural grounds. Subsequently, an appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was filed late and failed to meet the necessary legal requirements, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor Identification in Debt Enforcement Proceedings: B.________ AG contested this, claiming that the creditor's identification was insufficient, as the business relationship was with a different entity, "AXY.________ GmbH in Liquidation," which had been officially dissolved, creating uncertainty about who was making the claim. The District Court of Zurich ruled the debt enforcement and payment order invalid due to these issues, and ordered their removal from records. An appeal was made to the Zurich Obergericht, which was rejected due to jurisdictional and procedural grounds. Subsequently, an appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was filed late and failed to meet the necessary legal requirements, leading to its dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted by the presiding member of the chamber in the simplified procedure due to evident inadmissibility and insufficient substantiation.
The court costs of CHF 500.-- were imposed personally on C.________.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_392/2019
Urteil vom 20. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
AXY.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Zürich 9.
Gegenstand
Gültigkeit einer Betreibung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. April 2019 (PS190076-O/U).
Erwägungen:
1. Am 22. Januar 2019 reichte C.________ als Vertreterin von "AXY.________, D.________strasse xxx, U.________" beim Betreibungsamt Zürich 9 ein Betreibungsbegehren gegen die B.________ AG über insgesamt Fr. 6'500.-- nebst Zinsen und Kosten ein. Das Betreibungsamt erliess am 23. Januar 2019 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl.
Dagegen erhob die B.________ AG am 28. Januar 2019 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich mit dem sinngemässen Antrag, die Betreibung sei als nichtig zu erklären und im Betreibungsregister zu löschen. Sie brachte vor, die Bezeichnung des Gläubigers sei ungenügend. Die Firma "AXY.________ GmbH in Liquidation", mit der sie eine Geschäftsbeziehung geführt habe, sei von Amtes wegen gelöscht worden und es sei unklar, welche juristische oder natürliche Person als Gläubiger auftrete oder ob eine Forderung für die gelöschte Firma geltend gemacht werde. Das Bezirksgericht holte Beschwerdeantworten ein, wobei es die Beschwerdeführerin aufforderte, die eigene Rechts- und Parteifähigkeit urkundlich nachzuweisen, im Falle einer Einzelfirma den Inhaber mit vollständigen Personalien bekannt zu geben, die Forderung zu plausibilisieren und eine allfällige Abtretung urkundlich nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. April 2019 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde gut und stellte die Nichtigkeit der Betreibung und des Zahlungsbefehls fest und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 26. April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 9. Mai 2019 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 30. April 2019 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) endete somit am Freitag, 10. Mai 2019. Die Beschwerde ist am 9. Mai 2019 der Deutschen Post in V.________ (Deutschland) übergeben worden. Massgeblich für die Fristwahrung ist jedoch nicht die Postaufgabe als solche, sondern die Übergabe an die Schweizerische Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Sendung wurde von der Schweizerischen Post erstmals am 13. Mai 2019 erfasst. Die Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass das Obergericht ihre neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Beweismittel als unzulässig erachtet und zusätzlich erwogen hat, selbst wenn diese zu berücksichtigen wären, bleibe unklar, wer Gläubiger oder Gläubigerin der betriebenen Forderung sein soll. Im Übrigen ist sogar unklar, wer vor Bundesgericht als Partei auftritt: Die Beschwerde ist von C.________ ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterschrieben. In der Kopfzeile findet sich ein Emblem mit der Bezeichnung "XY.________" und in der Absenderadresse ist von "AXZ.________" die Rede. Eine "AXY.________" wird schliesslich in der E-Mail-Adresse genannt.
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist durch das präsidierende Mitglied der Abteilung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind C.________ persönlich aufzuerlegen, da sie die Kosten verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden C.________ auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der AXY.________, der B.________ AG, C.________, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg