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5A_390/2021 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance Upheld

Geschäftsnummer 5A_390/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Obergericht dismissed its initial appeal due to non-payment of a required advance fee and unsuccessful requests for free legal assistance. Previously, the company had also unsuccessfully appealed to the Federal Court to obtain free legal aid. The Zurich Obergericht had dismissed the initial appeal after the company failed to pay the fee within an extended deadline. The company's current appeal against this dismissal was considered inadequately substantiated by the Federal Tribunal, which ruled not to enter into the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance Upheld: Previously, the company had also unsuccessfully appealed to the Federal Court to obtain free legal aid. The Zurich Obergericht had dismissed the initial appeal after the company failed to pay the fee within an extended deadline. The company's current appeal against this dismissal was considered inadequately substantiated by the Federal Tribunal, which ruled not to enter into the complaint.

Schlagwörter

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Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis Kostenvorschuss Forderungseingabe Schuldtilgung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously insufficiently motivated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_390/2021

Urteil vom 17. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AB,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2021 (NE200012-O/U).

Sachverhalt:

Nachdem die A.________ AB am 1. Dezember 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Oktober 2020 Berufung erhoben hatte, verlangte das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 17'750.--. Das Gesuch der A.________ AB um unentgeltliche Rechtspflege blieb erfolglos, ebenso die Beschwerde beim Bundesgericht (dazu Urteil 5A_179/2021 vom 5. März 2021). Nachdem die A.________ AB den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 8. April 2021 auf die Berufung androhungsgemäss nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhebt die A.________ AB wiederum Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Nichteintretensentscheid genannt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr äussert sie sich ausschliesslich zu anderen Dingen, die im Übrigen nicht zutreffen, aber im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anfechtungsgegenstand auch nicht von Belang sind (es werde ihr zu Unrecht das Eigentum an den Schuldbriefen entzogen; beim Bundesgericht sei noch eine aufschiebende Wirkung am laufen; sie habe wegen der Covid-19-Situation das Recht auf weitere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli