Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_390/2019 KI-generiert

Guardianship Termination Appeal Dismissed for Lack of Substantive Challenge

Geschäftsnummer 5A_390/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, referred to as A.________, appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Obergericht of the Canton of Thurgau which dismissed her request to terminate a guardianship ("Beistandschaft") initiated by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in U.________. After moving to U.________, A.________ became subject to a guardianship initially established on April 21, 2015, which KESB U.________ agreed to continue from May 1, 2019. A.________ appealed to the Obergericht of Thurgau to end this guardianship, but the court did not entertain her appeal due to her failure to engage substantively with the grounds of the KESB's decision, as her submissions were unrelated to the case details. Subsequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Termination Appeal Dismissed for Lack of Substantive Challenge: After moving to U.________, A.________ became subject to a guardianship initially established on April 21, 2015, which KESB U.________ agreed to continue from May 1, 2019. A.________ appealed to the Obergericht of Thurgau to end this guardianship, but the court did not entertain her appeal due to her failure to engage substantively with the grounds of the KESB's decision, as her submissions were unrelated to the case details. Subsequently, A.________ brought the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Übernahme einer Beistandschaft Vormundschaftsbehörde Erwachsenenschutz Kindesvermögen behindertes Kind Fehlen materieller Voraussetzungen Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_390/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Übernahme einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. April 2019 (KES.2019.20).

Sachverhalt:

Nachdem A.________ nach U.________ gezogen war, ersuchte die KESB V.________ um Übernahme der am 21. April 2015 errichteten Beistandschaft per 1. Mai 2019. Mit Entscheid vom 6. März 2019 übernahm die KESB U.________ die Beistandschaft.

Mit Eingabe an das Obergericht Thurgau beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft ("Danke, lösen Sieendlich die KESB Beistandschaft Auflösen"). Das Obergericht verwies auf die Erwägungen der KESB U.________, wieso die Weiterführung der Beistandschaft erforderlich sei, und trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2019 nicht ein, weil sich A.________ damit nicht sachgerichtet auseinandersetze.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin zu allerlei Dingen, welche mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (sie habe Anspruch auf eine volle IV-Rente und die KESB zahle ihr nicht betreffende Beträge aus; es seien K.O.-Tropfen im Grundwasser und in der Blutwurst und es gebe auch Kochsalzgift; die Klinik habe ihr 2013 Nervengift gegeben; die KESB habe ihr die Möbel und die Fotoausrüstung geklaut und das Telefon-Abo gekündigt; sie werde gestalkt und verfolgt; man solle sie endlich in Ruhe lassen und ihr eine volle IV-Rente auszahlen; u.ä.m.).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli